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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners In Relation To The Proceedings Before The Council Of Litigation Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers en ce qui concerne la procédure devant le Conseil du Contentieux des Etrangers. - Traduction allemande

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2 DECEMBER 2015. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens with respect to proceedings before the Council of the Litigation of Foreigners. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 2 December 2015 amending the law of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners with respect to the procedure before the Council of the Litigation of Foreigners (Belgian Monitor of 17 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - In Titel Ibis Kapitel 5 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 39/68-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/68-3 - § 1 - Wenn eine antragstellende Partei eine zulässige Antragschrift gegen einen auf der Grundlage von Artikel 9bis gefassten Beschluss einwericht, während gegen einen zuvor gegen sie auf der Grundlage von Artikel 9bis gerift Es wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei die zuvor eingelegte Beschwerde zurücknimmt, es sei denn, sie weist ihr Interesse nach.
§ 2 - Wen eine antragstellende Partei eine zulässige Antragschrift gegen einen auf der Grundlage von Artikel 9ter gefassten Beschluss einrewericht, während gegen einen Ratvor gegen sie auf der Grundlage von Artikel 9ter gefassten Beschluss noch Es wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei die zuvor eingelegte Beschwerde zurücknimmt, es sei denn, sie weist ihr Interesse nach.
§ 3 - Ist der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter der Meinung, dass § 1 oder § 2 Anwendung findet, erwähnt er dies in seinem Beschluss, wie je nach Fall in Artikel 39/73 § 2 oder 39/74 vorgesehen."
Art. 3 - [Abänderung des französischen Texts]
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 4 - Artikel 2 findet Anwendung auf Beschwerden, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gegen die auf der Grundlage von Artikel 9bis oder 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefassten Beschlüsse eingelegt werden.
Art. 5 - Was Anträge auf Aufenthaltserlaubnis betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nacheinander auf der Grundlage von Artikel 9bis oder Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 eingereicht worden sind und Gegenstand von Verweigerungsbeschlüssen waren, gegen die mehrerere Beschwerden - wovon mindestens eine nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes - eingelegt wurden, wird nur die zuletzt eingereichte Antragschrift untersucht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei die zuvor eingelegten Beschwerden zurücknimmt, es sei den, sie weist ihr Interesse nach. Das Verfahren von Artikel 39/68-3 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 findet Anwendung.
Art. 6 - Was Anträge auf Aufenthaltserlaubnis betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nacheinander auf der Grundlage von Artikel 9bis oder Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 eingereicht worden sind und Gegenstand von Verweigerungsbeschlüssen waren, gegen die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes mehrere Beschwerden eingelegt wurden, wird nur die zuletzt eingereichte Antragschrift untersucht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei die zuvor eingelegten Beschwerden zurücknimmt, es sei den, sie weist ihr Interesse nach. Das Verfahren von Artikel 39/68-3 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 findet Anwendung.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS