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Miscellaneous Provisions Act On Justice. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits

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25 AVRIL 2014. - Law on various provisions in the area of Justice. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 104 to 108 and 117 to 123 of the Act of 25 April 2014 on various provisions in the field of Justice (Belgian Monitor of 14 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
Art. 104 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 7 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare die Generalversammlung einberufen. Sie müssen sie auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Vereinigung einberufen.
Die Kommissare wohnen der Generalversammlung bei, wenn sie auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat."
Art. 105 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 7 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare den Verwaltungsrat einberufen. Sie müssen ihn auf Verlangen des Gründers oder eines Fünftels der Mitglieder des Verwaltungsrates einberufen.
Die Kommissare wohnen dem Verwaltungsrat bei, wenn er auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat."
Art. 106 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 6 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare das allgemeine Leitungsorgan einberufen. Sie müssen es auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des allgemeinen Leitungsorgans einberufen.
Die Kommissare wohnen den Versammlungen des allgemeinen Leitungsorgans bei, wenn es auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat."
KAPITEL 4 - Abänderung des Artikels 39 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 107 - Artikel 39 of the Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 2 - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten können ebenfalls elektronisch erstellt, registriert, eingesehen, geändert, aufgenommen und aufbewahrt werden.
Der König legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden Paragraphen fest.
Die Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung oder Löschung der Daten der elektronischen Akte kann Anlass zur Zahlung einer Gebühr geben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten vom König bestimmt werden."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 108 - Artikel 184 § 5 Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Alle Schulden Dritten gegenüber wurden zurückgezahlt oder die für ihre Begleichung notwendigen Beträge wurden hinterlegt."
(b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn gemäß Artikel 181 § 1 Absatz 3 von einem Kommissar, Betriebsrevisor oder externaln Buchprüfer ein Bericht zu erstellen ist, wird diese Rückzahlung oder Hinterlegung in den Schlussfolgerungen dieses Berichts erwähnt."
(...)
KAPITEL 9 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele
Art. 117 - Der Königliche Erlass vom 26. November 2012 über den von den Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, F2-, G1- und G2-Lizen für das Kalenderjahr 2013 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für G
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
Art. 118 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 119 - Artikel 12bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 3 Buchstabe d) werden die Wörter "Elternteil eines minderjährigen oder eines nicht für mündig erklärten minderjährigen belgischen Kindes sind" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil eines belgischen Kindes sind, das noch nicht acht
(b) [Abänderung des französischen Texts]
Art. 120 - In Artikel 15 § 2 Absatz 3, 4, 5 und 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird das Wort "Antrag" jeweils durch das Wort "Erklärung" ersetzt.
Art. 121 - In Artikel 19 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat," durch die Wörter "das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und" ersetzt.
Art. 122 - Artikel 23 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Elternteil" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Hof spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen . In diesem Fall wird die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgesprochen, die der Hof dem Betreffenden eingeräumt hat, damit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen
3. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Außerdem wird der Entscheid am Rande der Urkunde mit der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch die der Betrewerffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, oder der Einbürgerung des Beklagten oder am
Art. 123 - Artikel 23/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Elternteil" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende Dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen In diesem Fall wird die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgesprochen, die der Richter dem Betreffenden eingeräumt hat, damit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörign wiederzuerlangen
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Außerdem wird das Urteil oder der Entscheid am Rande der Urkunde mit der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, oder der Etig
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet,
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM