28 JUIN 2015. - An Act to amend the Act of 31 January 2003 on the phase-out of nuclear energy for industrial electricity production in order to ensure the security of energy supply. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 28 June 2015 amending the Act of 31 January 2003 on the progressive release of nuclear energy for industrial electricity production in order to guarantee the security of energy supply (Belgian Monitor of 6 July 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrial Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 of the Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das Kernkraftwerk Doel 1 darf ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juni 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit erneut Strom erzeugen. Ab dem 15. Februar 2025 wird es deaktiviert und darf es keinen Strom mehr erzeugen. Die anderen Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und dürfen ab diesen Daten keinen Strom mehr erzeugen:
- Doel 3: 1. Oktober 2022,
- Tihange 2: 1. Februar 2023,
- Doel 4: 1. Juli 2025,
- Tihange 3: 1. September 2025,
- Tihang 1: 1. Oktober 2025,
- Doel 2: 1. Dezember 2025."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der König zieht durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 das in § 1 erwähnte Datum auf den 31. März 2016 vor, wenn das in Artikel 4/2 § 3 erwähnte Abkommen nicht bis spätestens 30. November 2015 geschlossen ist."
Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013, wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2 - § 1 - Der Eigentümer der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 überweist dem Föderalstaat bis zum 15. Februar 2025 für Doel 1 und bis zum 1. Dezember 2025 für Doel 2 eine jährliche Gebühr als Gegenleistung für die Verlängerung der Dauer der Genehmigung zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben zugunsten des Föderalstaates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Stewern) aus, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2, mit den Einken
§ 3 - Der Föderalstaat schließt mit dem Eigentümer der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 ein Abkommen, insbesondere um:
1. die Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Gebühr zu bestimmen,
2. die Entschädigung zu regeln, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung
Frau M.C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS