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An Act To Amend Section 41 Of The Act On The Service Of Police On August 5, 1992, To Ensure The Identification Of Police Officers And Police Officers While Improving The Protection Of Their Privacy. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'article 41 de la loi sur la fonction de police du 5 août 1992, en vue de garantir l'identification des fonctionnaires de police et agents de police tout en améliorant la protection de leur vie privée. - Traduction allemande

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4 AVRIL 2014. - An Act to amend section 41 of the Police Service Act of 5 August 1992 to ensure the identification of police officers and police officers while improving the protection of their privacy. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 4 April 2014 amending section 41 of the Police Function Act of 5 August 1992 to ensure the identification of police officers and police officers while improving the protection of their privacy (Belgian Monitor of 28 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt im Hinblick auf die Gewährleistung der Identifizierung von Polizeibeamten und Polizeibediensteten und einen besseren Schutz ihres Privatlebens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird wie folgt ersetzt:
"Art. 41 - § 1 - Polizeibeamte und Polizeibedienste im Dienst müssen unter allen Umständen identifiziert werden können.
Polizeibeamte und Polizeibedienstete in Uniform tragen ein Namensschild, das sichtbar und lesbar an einer bestimmten Stelle auf der Uniform angebracht ist.
Für bestimmte Einsätze können der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor oder ihre Beauftragten jedoch beschließen, das Namensschild durch eine Einsatznummer zu ersetzen.
Außer wenn die Umstände es nicht zulassen, tragen die oder zumindest einer der Polizeibeamten, die einer Person gegenüber in Zivilkleidung auftreten, eine Armbinde, auf der sichtbar und lesbar die Einsatznummer steht, deren Inhaber sie sind.
Außer wenn die Umstände es nicht zulassen, weisen Polizeibeamte und Polizeibedienstete ihre Eigenschaft anhand der Legitimationskarte nach, deren Inhaber sie sind, wenn die Person, gegenüber der sie auftreten, darum bittet.
Dies gilt auch, wenn Polizeibeamte oder Polizeibedienste in Uniform am Wohnsitz einer Person vorstellig werden.
Die in Absatz 3 erwähnte Einsatznummer ist eine Zahl aus höchstens vier Ziffern mit einem Code zur Bezeichnung der Polizeizone für die lokale Polizei beziehungsweise einem Code zur Bezeichnung des Dienstes für die föderale Polizei davor.
Der König bestimmt die Modalitäten, die die Identifizierung der Polizeibeamten und Polizeibediensteten unter allen Umständen ermöglichen.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 47bis § 1 Nr. 3 des Strafprozessgesetzbuches wird der Name der Polizeibeamten oder Polizeibediensteten, wenn sie in Anwendung von § 1 unter einer Einsatznummer auftreten, nicht in den hierbei erstellten ursprün
Art. 3 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin
und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM