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Act Amending Various Provisions Act Of April 25, 2007 (Iv)

Original Language Title: Loi portant modification de la loi portant dispositions diverses du 25 avril 2007 (IV)

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15 JANVIER 2014. - An Act to amend the Act respecting various provisions of April 25, 2007 (IV)



German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 15 January 2014 amending the Act on Miscellaneous Provisions of 25 April 2007 (IV) (Belgian Monitor of 3 February 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 74 of the Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt ersetzt:
"Art. 74 - § 1 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit vor einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der Selbständige an derbilie
Bei ungeteilten dinglichen Rechten beschränkt sich die Wirksamkeit der Erklärung auf den ungeteilten Teil, über den der Selbständige am Datum der Urkunde verfügt. Gleiches gilt im Falle einer Spaltung in Nießbrauch und bloßem Eigentum. Bei späterer Ausdehnung der dinglichen Rechte an derselben Immobilie wird die Wirksamkeit der Erklärung von Rechts wegen und rückwirkend auf die neu erworbenen Rechte ausgedehnt, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass de
Gemeinschaftliche dingliche Rechte können in ihrer Gesamtheit von Anfang an für unpfändbar erklärt werden.
§ 2 - Der Notar kann die Erklärung erst beurkunden, nachdem er das Einverständnis des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat.
Wen der Ehepartner, dessen Einverständnis erforderlich ist, dieses verweigert, ohne dass schwerwiegende Gründe vorliegen, oder dieser Ehepartner vermutlich verschollen, Arttmündigt oder außerstande ist, seinen Willen zu
§ 3 - Haben beide Ehepartner die Eigenschaft als Selbständige im Sinne des Gesetzes, können sie ihre Erklärungen in ein und derselben Urkunde abgeben."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM