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Act Relating To The Sixth State Reform Concerning The Matters Referred To In Article 78 Of The Constitution. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits

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6 JANVIER 2014. - Law on the Sixth Reform of the State concerning the matters referred to in Article 78 of the Constitution. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 1, 2, 9, 10, 18 and 27 of the Act of 6 January 2014 on the Sixth State Reform concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel
KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes
Art. 2 - Artikel 5 of the Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994 [sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen Kommissar der Föderalregierung, dem Governor, einen weiteren Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der Föderalregierung, des Provinzgouverneurs. "
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Dem VizeGoverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei, die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Er leitet dieses Personal."
(...)
TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit
(...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit
Art. 9 - In Artikel 2 of the Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR erhöht.
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.
Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst."
(...)
TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der Regionen im geschäftsführenden Ausschus des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung
Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den Regierungen der Regionen und 139, bei Anwendung
(a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird,
(b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region bestimmt wird,
(c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt wird,
d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird.
Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt."
(...)
TITEL 11 - Personal des Senats
Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt wer
Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.
Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomousn öffentlichen Unternehmen und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen.
Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt.
Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber.
Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung oder Versetzung in Betracht zu kommen.
Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber.
Die Vereinbarung umfasst:
1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungenile, der Prämien und der Vortegli
2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das Personalmitglied innehaben wird,
3. die Bestimmung der Arbeitsregelung,
4. gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des Praktikums,
5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem Personalmitglied in Anwendung des eigenen Articles des öffentlichen Arbeitgebers gewährt,
6. gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind,
7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des öffentlichen Arbeitgebers,
8. das Datum der Versetzung,
9. das Versetzungsverfahren.
Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS
Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM