6 JANVIER 2014. - Law on the Sixth Reform of the State concerning the matters referred to in Article 77 of the Constitution. - German translation of extracts
The following text is the translation into the German language of articles 16 to 27 and 73 of the Act of 6 January 2014 on the Sixth State Reform concerning the subjects referred to in Article 77 of the Constitution (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 5 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel
(...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
Art. 16 - In Artikel 9bis des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "und dem Governor of the Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "und der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
Art. 17 - In Artikel 2 of the Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden die Wörter "oder den Governor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörden der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird zudem der in Artikel 37bis erwähnte regionale Sicherheitsplan berücksichtigt."
Art. 19 - In Titel II Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3bis mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3bis - Spezifische Bestimmung für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt".
Art. 20 - In Abschnitt 3bis, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37bis - Im Hinblick auf die Sicherstellung einer integrierten städtischen Sicherheitspolitik auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird ein regionaler Sicherheitsplan von der Brüsseler Agglomeration ausgearbeitenalt
Zu diesem Zweck beruft das zuständige Organ der Agglomeration einen regionalen Sicherheitsrat ein, der aus der Staatsanwaltschaft von Brüssel, dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor der föderalen Polizei
Dieser Rat wird regelmäßig einberufen, um die Umsetzung des in Absatz 1 erwähnten regionalen Sicherheitsplans zu überwachen.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit
Art. 21 - In Artikel 2 § 1 Nr. 3 of the Gesetzes vom 15. May 2007 über die zivile Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt," durch die Wörter "mit Ausnahme der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration," ersetzt.
Art. 22 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "of the Governors of the Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 of the Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "of the Governors of the Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 of the Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "der Governor of the Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "richtet er" durch die Wörter "richten sie" ersetzt.
3. Im dritten Satz werden die Wörter "from the Governors of the Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 153 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 186 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt" durch die Wörter "von der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt.
(...)
TITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Titel 8, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität und Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM