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Law On Various Provisions To Improve The Status Of The Victim In The Context Of The Implementing Rules Of The Penalty. -German Translation

Original Language Title: Loi portant diverses dispositions en vue d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande

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15 DECEMBER 2013. - An Act to improve the status of the victim as part of the execution of the sentence. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 December 2013 on various provisions to improve the status of the victim in the execution of the sentence (Belgian Monitor of 19 December 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. May 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 of the Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstrungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Außer für die Verkündung von Urteilen, für die Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die sich nicht im Gefgniäns aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 of the Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder ihr gesetzlicher Vertreter,".
2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist; unter Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die Person
3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei hat auftreten können; unter Angehörigen versteht man den Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und
4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c) erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäben
"Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c), d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,".
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d) und e) erwähnten Personen," ers
Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche
Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche
Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftlich
Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt." wie
"Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer übermittelt."
Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der Überschrift "Information of Opfers bei der endgültigen Freilassung" eingefügt.
Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzmöber das schne
Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwicke
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt:
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat."
Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von dem Urteil
Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwicke
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt:
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat."
Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von schgentöm
Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem Verurteilten per Einschreiben und dem
Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis gesetzt."
Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer vorläufigen Freilassung aus medizichen Gründen schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie mögli
Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerufung schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden rifber das schnellmlich
Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunik
Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis geset
Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf
Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. May 2006 über die external Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge de Artr Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem vom König festzulegenden Datum und spätes amtens 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM