6 JANVIER 2014. - Special Act to amend the special Act of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State and to supplement the electoral legislation relating to the regions and communities following the reform of the Senate. - German translation
The following text is the translation into the German language of the special law of 6 January 2014 amending the special law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State and to supplement the electoral legislation relating to regions and communities, following the reform of the Senate (Belgian Monitor of 31 January 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung infolge der Senatsreform des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in Bezug auf die Regionen und Gemeinschaften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in Bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, werden die Wörter "die Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "die Abgeordnetenkammer" ersetzt.
Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1, 2, 3 und 5 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "gemäß den Beträgen festgelegt, die für die Parlamentswahlen vorgesehen sind. Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den Hauptwahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen beziehungswe die den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die
3. In Absatz 3 wird der Prozentsatz "35 Prozent" durch den Prozentsatz "50 Prozent" ersetzt.
4. In Absatz 5 wird der Prozentsatz "25 Prozent" durch den Prozentsatz "35 Prozent" ersetzt.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM