18 JULY 2013. - Act respecting the exercise by a legal person of the profession of geometer-expert
German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 18 July 2013 relating to the exercise by a legal person of the profession of geometer-expert (Moniteur belge of 5 September 2013, erratum Moniteur belge of 11 September 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. JULI 2013 - Gesetz über die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters durch eine juristische Person
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. May 2003 über den Schutz des Titels
und des Beruf eines Landmesser-Gutachters
Art. 2 - In Artikel 2 of the Gesetzes vom 11. May 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die Wörter "den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder" gestrichen.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - § 1 - Eine natürliche Person, die die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben.
§ 2 - Eine juristische Person darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
1. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind natürliche Personen, die ermächtigt sind, gemäß
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar sein.
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.
4. Mindestens 60 Prozent der Anteile beziehungsweise Aktien und der Stimmrechte müssen mittelbar oder unmittelbar von natürlichen Personen gehalten werden, die ermächtigt sind, gemäß § 1 den Beruf eines Landmesser-Gutachters auszuüben; alle anderen Anteile beziehungsweise Aktien dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die keinen unvereinbaren Beruf ausüben und bei der zuständigen Kammer des Föderalen Rates der Landmesser-Gutachter gemeldet sind.
5. Die juristische Person darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck und Tätigkeiten dieser Gesellschaften mit der Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters nicht unvereinbar sind.
6. Die juristische Person ist im Verzeichnis der Inhaber des Berufs eines Landmesser-Gutachters eingetragen.
Erfüllt die juristische Person aufgrund des Todes einer in Nr. 1 oder 4 erwähnten natürlichen Person nicht mehr die für die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters erforderlichen Bedingungen, verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten Während dieser Frist darf die juristische Person den Beruf eines Landmesser-Gutachters weiterhin ausüben.
§ 3 - Wenn Handlungen, die zu der in Artikel 3 erwähnten Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters gehören, von einem Lohnempfänger vorgenommen werden und dieser nicht unter der Kontrolle und Verantwortung eines im Verzeichnis des Föderalen Folglich muss er dieselbe Verantwortung übernehmen und kann in demselben Maß wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/2 - Natürliche und/oder juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz ermächtigt sind, den Beruf eines Landmesser-Gutachters auszuüben, und für Handlungen, die sie zu beruflichen Zwecken ausführen, bezielungsweise
Der König legt Modalitäten und Bedingungen der Versicherung fest, die das Risiko des Empfängers der vom Landmesser-Gutachter erbrachten Dienstleistungen angemessen decken kann, unter anderem:
- Mindestversicherungssumme,
- Guaranteelaufzeit,
- abzudeckende Risiken.
Wird der Beruf eines Landmesser-Gutachters gemäß vorliegendem Gesetz durch eine juristische Person ausgeübt, haften Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses gesamtschnerisch für die Zahlung
Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "Artikel 2" und den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" werden die Wörter "/1 § 1"eingefügt.
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Titel eines "Ehren-Landmesser-Gutachters" geführt werden kann."
Art. 6 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Paragraphen 4 und 5 aufgehoben.
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 2/1 § 2 Nr. 6 kann die juristische Person in das in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnte Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie die in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 erwähnten Bedingungen vorher erfüllt.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter eine Kopie der Unterlagen, durch die die Erfüllung der in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird."
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Die natürliche oder juristische Person, die den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt und ihre Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen.
§ 2 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag daraus gestrichen werden.
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreißig Tagen über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit als Landmesser-Gutachter auf eine andere
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "die der Landmesser-Gutachter aussstellt," und den Wörtern "muss er" die Wörter "ob vorbehalten oder nicht," eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Gleiche gilt für den Landmesser-Gutachter, der im Namen und für Rechnung seiner juristischen Person oder seines Arbeitgebers handelt."
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern ", die" und den Wörtern "in dem in Artikel 3" die Wörter "natürliche Personen sind und" eingefügt.
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Selbständige" durch die Wörter "Im Verzeichnis eingetragene" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "selbständiger" durch die Wörter "im Verzeichnis eingetragener" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in Artikel 2/1 § 2 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen oder den gemäß Artikel 2/1 § 3 im Verzeichnis eingetragenen Lohnempfängern, deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt wer
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In dem Text, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 2/1, 4 und 5" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Juristische Personen, die gemäß vorliegendem Gesetz den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen und die Ausführung der Entschädigungsmaßnahmen, die gegen ihre Organ bechenhungsweise Angest
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter
Art. 12 - In Artikel 2 of the Gesetzes vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt werden, bei."
Art. 13 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "2 Nr. 1" und den Wörtern "des Gesetzes" werden die Wörter "und 2/1" eingefügt.
2. Die Wörter "als Selbständige" werden gestrichen.
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das im ersten Absatz erwähnte Verzeichnis enthält zudem einen Abschnitt, der die in Artikel 2/1 § 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Lohnempfänger umfasst."
Art. 14 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "Antragsteller" und den Wörtern "seinen Beruf" werden die Wörter ", der eine natürliche Person ist," eingefügt.
2. Der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für eine juristische Person durch den Ort, an dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet."
Art. 15 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Jeder Kammer stehen ein ordentlicher Greffier und ein oder mehrere Ersatzgreffiers, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt werden, bei."
KAPITEL 4 - Kodifikation
Art. 16 - Der König kann die Bestimmungen der Gesetze vom 11. May 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters und vom 11. May 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter kodifizieren unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation.
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über den Beruf eines Landmesser-Gutachters und den Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter".
Art. 17 - Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der Gesetze vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer kodifizieren unter Berücksichtigung der expliziten oder impliziten Abänderungen dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kodifikation.
Die Kodifizierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetzbuch über den Architektenberuf und die Architektenkammer".
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 18 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM