28 DECEMBER 2011. - An Act to amend the Royal Decree of 1er December 1975, establishing a general regulation on the road traffic police and the use of the public highway to allow cyclists to cross traffic lights in certain cases. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 28 December 2011 amending the Royal Decree of 1
er December 1975, establishing a general regulation on the road traffic police and the use of the public highway to allow cyclists to cross traffic lights in certain cases (Belgian Monitor of 3 February 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße im Hinblick darauf, Radfahrern zu erlauben, in bestimmten Fällen bei Lichtzeichenanlagen durchzufahren
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 61 of the Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2001, wird durch folgenden Punkt ergänzt:
"61.5 Die Bedeutung von Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen kann anhand eines Verkehrsschilds vom Muster B22 und B23, wie in Artikel 67.3 vorgesehen, zugunsten von Radfahrern abgeändert werden."
Art. 3 - Artikel 67 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 67.3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch die folgenden zwei Absätze ergänzt:
"Das Verkehrschild B22 erlaubt Radfahrern, bei in Artikel 61 erwähnten Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen durchzufahren, wenn diese entweder rot oder gelb sindhr, um nach rechts abzubiegen, unter der Bedingung, dass sie den
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Das Verkehrsschild B23 erlaubt Radfahrern, bei in Artikel 61 erwähnten Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen durchzufahren, wenn diese entweder rot oder gelb sind, um geradeaus weiterzufahren, unter der Bedingnil
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2. Artikel 67.4 wird durch einen Punkt 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Das Vorfahrtsschild B23 darf nur unter der Voraussetzung benutzt werden, dass die Radfahrer keinen Verkehrsstrom kreuzen müssen."
Art. 4 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen abändern, aufheben oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM