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An Act To Amend Article 433Quinquies Of The Criminal Code To Clarify And Expand The Definition Of Trafficking In Human Beings Human. -German Translation

Original Language Title: Loi visant à modifier l'article 433quinquies du Code pénal en vue de clarifier et d'étendre la définition de la traite des êtres humains. - Traduction allemande

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29 AVRIL 2013. - An Act to amend section 433quinquies of the Criminal Code to clarify and extend the definition of human trafficking. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 29 April 2013 to amend article 433quinquies of the Criminal Code with a view to clarifying and extending the definition of human trafficking (Belgian Monitor of 23 July 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches zur Verdeutlichung und Ausdehnung der Begriffsbestimmung des Menschenhandels
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 433quinquies § 1 of Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
« Als Straftat im Bereich Menschenhandel gilt die Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und Aufnahme einer Person und die Übernahme oder Weitergabe der Kontrolle über sie:
1. zum Zwecke der Ausbeutung der Prostitution oder anderer Formen sexualr Ausbeutung,
2. zum Zwecke der Ausbeutung der Bettelei,
3. zum Zwecke von Arbeits- oder Dienstleistungen unter menschenunwürdigen Bedingungen,
4. zum Zwecke der Entnahme von Organen unter Verstoß gegen das Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen oder zum Zwecke der Entnahme von menschlichem Körpermaterial unter Verstoß gegen das Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
5. oder um diese Person zu veranlassen, gegen ihren Willen ein Verbrechen oder ein Vergehen zu begehen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM