22 JANVIER 1985. - Recovery Act containing social provisions. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 99 to 144, 173 and 176 of the law of recovery of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 January 1985, err. of 24 April 1990), as amended successively by:
- the Royal Decree of 23 July 1985 of the execution of section 6 - granting leave-education paid as part of the permanent training of workers - of chapter IV of the Law of Recovery of 22 January 1985 containing social provisions (Belgian Monitor of 10 August 1985);
- Law of 1
er August 1985 with tax and other measures (Belgian Monitor of 6 August 1985);
- Royal Decree No. 424 of 1
er August 1986 amending Section 5 of Chapter IV of the Recovery Act of 22 January 1985 containing social provisions (Belgian Monitor of 21 August 1986);
- Royal Decree No. 442 of 14 August 1986 on the impact of certain administrative positions on the pensions of public service officers (Belgian Monitor of 30 August 1986);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989, err. of 4 April 1990);
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- the Royal Decree of 21 May 1991 amending various legal and regulatory provisions to bring them into line with the Act of 19 March 1991 on a special termination regime for staff delegates to the boards of business and safety, hygiene and beautification committees of work, as well as for candidates-delegated staff (Belgian Monitor of 28 May 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1
er August 1991, err. of 22 October 1991 and 20 November 1991;
- the Act of 10 June 1993 transposing certain provisions of the Inter-Professional Agreement of 9 December 1992 (Belgian Monitor of 30 June 1993);
- the Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Moniteur belge of 30 March 1993, err. of 25 May 1994);
- the Act of 21 December 1994 on social and other provisions (Belgian Monitor of 23 December 1994, err. of 16 March 1995, 30 June 1995 and 26 September 1995);
- the royal decree of 28 March 1995 amending articles 110, 111, 113, 120, 121 and 137bis of the law of recovery of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 May 1995);
- the Royal Decree of 19 May 1995 pursuant to Article 30 of the Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 3 August 1995);
- the Act of 22 December 1995 on measures to implement the multi-year employment plan (Belgian Monitor of 30 December 1995);
- the programme law of 10 February 1998 for the promotion of the independent enterprise (Moniteur belge of 21 February 1998, err. of 2 December 1998);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the law of 26 March 1999 on the Belgian plan of action for employment 1998 and bearing various provisions (Belgian Monitor of 1
er April 1999, err. 10 November 1999;
- the Royal Decree of 31 May 1999 defining special procedures for the application of paid leave-education for the university courses of the first and second cycles held in the evening or weekend in universities and institutions assimilated to universities (Belgian Monitor of 24 July 1999);
- Act of 24 December 1999 on social and other provisions (Moniteur belge of 31 December 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Moniteur belge of 31 August 2000, err. of 25 January 2001);
- the Act of 27 December 2000 on various provisions relating to the legal position of police personnel (Belgian Monitor of 6 January 2001, err. of 6 April 2001);
- the Act of March 23, 2001 amending the leave legislation for the exercise of a political mandate, with regard to the bourgmestre, the chevins, the president and the members of the district council office and the president of the CPAS and establishing an additional social status for the president of the CPAS (Belgian Monitor of April 5, 2001, err. of May 16, 2001);
- the programme law of 19 July 2001 (Moniteur belge du 28 juillet 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001);
- the Act of 10 August 2001 on the conciliation between employment and quality of life (Belgian Monitor of 15 September 2001, err. of 9 October 2001);
- the Act of 5 September 2001 to improve the employment rate of workers (Belgian Monitor of 15 September 2001, err. of 9 October 2001);
- the Royal Decree of 30 November 2001 amending various laws to adapt them to the provisions of Chapter VIII of Part II of the Act of 24 December 1999 for the promotion of employment (Belgian Monitor of 29 January 2002);
- the programme law of 30 December 2001 (Moniteur belge of 31 December 2001, err. of 6 March 2002);
- the programme law of 2 August 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et 21 mars 2006);
- the programme law of 8 April 2003 (Moniteur belge of 17 April 2003);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the Act of 3 July 2005 on various provisions relating to social dialogue (Moniteur belge of 19 July 2005, err. of 7 September 2005);
- the royal decree of 10 August 2005 amending the law of reorganization of 22 January 1985 containing social provisions, with regard to the list of trainings taking into account for the granting of paid leave of education (Belgian Monitor of 5 September 2005);
- the programme law of 27 December 2005 (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 20 March 2006);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- Royal Decree 1
er September 2006 amending certain provisions concerning the granting of leave-education paid under Article 111, § 7, of the Law of Recovery of January 22, 1985, containing social provisions (Belgian Monitor of September 7, 2006);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007 and 12 February 2007);
- the programme law of 27 April 2007 (Moniteur belge of 8 May 2007, err. of 23 May 2007 and 8 October 2007);
- the Act of 17 May 2007 implementing the inter-professional agreement for the period 2007-2008 (Belgian Monitor of 19 June 2007);
- the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008, err. of 10 February 2009);
- the programme law of 23 December 2009 (Moniteur belge of 30 December 2009);
- the Act of 30 December 2009 on various provisions (Moniteur belge of 31 December 2009, err. of 26 January 2010);
- the Act of 21 February 2010 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 78 of the Constitution to the name "Constitutional Court" (Belgian Monitor of 26 February 2010);
- the law of 6 June 2010 introducing the Social Criminal Code (Belgian Monitor of 1
er July 2010);
- the Act of 29 March 2012 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 30 March 2012);
- the Royal Decree of 11 February 2013 amending the Law of Recovery containing social provisions of 22 January 1985, concerning the list of trainings that are taken into account for the granting of paid leave-education and amending the Royal Decree of 23 July 1985 of execution of section 6 - granting of paid leave-education as part of the permanent training of workers - of chapter IV of the Law of Recovery of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge, 2013)
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
22. JANUAR 1985 - Sanierungsgesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
(...)
KAPITEL IV - Beschäftigung und Konkurrenzfähigkeit
(...)
Abschnitt 5 - Unterbrechung der Berufslaufbahn
Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 99 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar.]
[Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen, mit Ausnahme der Lehrlinge,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.]
[Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die durch vorliegenden Abschnitt festgelegten Vorteile auf das endgültig ernannte oder zeitweilige Personal der Verwaltungen März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungs autonomy erhalten haben, ausdehnen.]
[Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die durch vorliegenden Abschnitt festgelegten Vorteile Artnz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ausdehnen.]
[Unter Vorbehalt der besonderen Anwendungsbestimmungen und der Ausnahmen, die vom König festgelegt werden, sind die Erlasse zur Ausführung von Absatz 3 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat
[Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn ausdehnen oder eine ähnliche Regelung einführen, die anwendbar ist auf:
1. Personalmitglieder der staatlichen Unterrichtsanstalten, der staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren und der staatlichen Ausbildungszentren,
2. Mitglieder des subsidyierten Personals der vom Staat subsidyierten Unterrichtsanstalten und psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
3. Personalmitglieder der anderen staatlichen Dienste, jedoch mit Ausnahme [...] der Personalmitglieder der Streitkräfte und der Magistrate des gerichtlichen Standes, [des Verfassungsgerichtshofs], des Staatsrates und des Rechnungshofs. ]
[Unbeschadet der nachfolgenden Absätze sind die Provinzen, die Gemeinden, die Gemeindeagglomerationen und -föderationen sowie die öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Vereinigungen, die ihnen unterwenchtigt, die
[Die Mitglieder des statutarischen Personals und des Vertragspersonals der Provinzen und Gemeinden haben Anrecht auf die Unterbrechung der Berufslaufbahn, insofern sie die in Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder haben ebenfalls Anrecht auf die Verkürzung ihrer Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder die Hälfte, insofern sie die in Anwendung von Artikel 102 § 1 Absatz 2 festgelegten
Vom Vorteil der Absätze 7 und 8 sind ausgeschlossen:
1. Provinzgreffiers, Gemeindesekretäre und ihre Beigeordneten, Einnehmer und die von der zuständigen Provinzial- oder Gemeindebehörde bestimmten leitenden Funktionen,
2. Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer und Angestellte bei den 100-Zentren, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und in Artikel 5 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 6. May 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnt sind.
Die zuständige Provinzial- oder Gemeindebehörde kann andere Funktionen bestimmen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, vom Vorteil der Absätze 7 und 8 ausgeschlossen sind.
Die zuständige Provinzial- oder Gemeindebehörde kann jedoch in den Fällen, wo die reibungslose Arbeit des Dienstes Dadurch nicht beeinträchtigt wird, den Inhabern der in den Absätzen 9 und 10 erwähnten Funktionen, die darum
Alle Abwesenheitszeiträume der Personalmitglieder der Provinzen oder Gemeinden in Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden für die Berechnung der im Status oder in der Ordnung vorgesehenen Dienstjahre berücksichtigt. Während der Abwesenheitszeiträume kann das Personalmitglied seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen.]
[Art. 99 Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 3 ersetzt durch Art. 71 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6. Januar 2001); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); Abs. 6 Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und Art. 10 of the G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010); Abs. 7 (früherer Absatz 6) eingefügt durch Art. 19 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und ersetzt durch Art. 34 § 1 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); Abs. 8 bis 13 eingefügt durch Art. 34 § 2 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
[Art. 99bis - [...]]
[Art. 99bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 5 des K.E. Nr. 442 vom 14. August 1986 (B.S. vom 30. August 1986)
Unterabschnitt 2 - Unterbrechung der Berufslaufbahn
Art. 100 - [Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, die Erfüllung ihres Arbeitsvertrags vollständig auszusetzen, oder die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, in dem eine solche Aussetzung vorgesehen ist, o [...]]
Die im Rahmen von Absatz 1 geschlossene Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.
[...]]
[Art. 100 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 ersetzt durch Art. 72 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 76 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) und Art. 72 Nr. 1 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)]
[Art. 100bis- § 1 - Arbeitnehmer haben Anrecht auf die vollständige Aussetzung ihres Arbeitsvertrags bei Leistung von Palliativpflege.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Palliativpflege jede Form des Beistands, insbesondere medizinischen, sozialen, administrativen und psychologischen Beistand, und die Pflege zugunsten von Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden
§ 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag aussetzen kann, wird auf einen Monat festgelegt. Dieser Zeitraum kann um einen Monat verlängert werden.
§ 4 - Der Nachweis des in § 2 erwähnten Grundes für die Aussetzung des Arbeitsvertrags obliegt dem Arbeitnehmer.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Erbringung dieses Nachweises. ]
[Art. 100bis eingefügt durch Art. 73 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
[Art. 100ter - [...]]
[Art. 100ter eingefügt durch Art. 178 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und aufgehoben durch Art. 7 of the G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001)]
Art. 101 - [Wenn die Erfüllung des Arbeitvertrags [in Anwendung der Artikel 100 Absatz 1 und 100bis] ausgesetzt wird oder wen die Arbeitsleistungen in Anwendung der Artikel 102 § 1 und 102bis verkürzt werden Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder aus einem ausreichenden Grund.]
[Dieses Verbot gilt:
- ab dem Tag des Abkommens oder
[- ab dem Tag des Antrags [im Falle der Anwendung der Artikel 100bis und 105 § 1] und in allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein Recht auf Laufbahnunterbrechung geltend machen kann.]]
[Ausreichend ist ein Grund, der als solcher vom Richter anerkannt worden ist und dessen Art und Ursprung nicht mit der [in den Artikeln 100 und 100bis erwähnten Aussetzung] oder der in den Artikeln 102 und 102bis erwähnten Verkhürzung
[Als ausreichender Grund gilt die Tatsache, dass einem Arbeitnehmer gekündigt worden ist, damit er die vertragliche Frühpension erhalten kann.]
[Dieses Verbot endet drei Monate nach dem Ende der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen. ]
Arbeitgeber, die trotz der Bestimmungen von Absatz 1 den Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund beenden, müssen Arbeitnehmern eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, unbeschadet
Die in Absatz 3 erwähnte Entschädigung darf nicht gleichzeitig mit den Entschädigungen bezogen werden, die festgelegt sind in Artikel 63 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978, in Artikel 40 of the Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und [in den Artikeln 16 bis 18 des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter]
[Art. 101 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 ersetzt durch Art. 10 of the G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe A des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und Art. 8 Buchstabe A des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 of the G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 2 früherer zweiter und dritter Gedankenstrich umgegliedert zu zweiter Gedankenstrich durch Art. 33 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe B des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und Art. 8 Buchstabe B of the G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 179 Buchstabe C des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000) und Art. 8 Buchstabe C des G. vom 23. März 2001 (B.S. vom 5. April 2001); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 5 eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 7 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 8 of the K.E. vom 21. May 1991 (B.S. vom 28. May 1991)
[Art. 101bis - [...]]
[Art. 101bis eingefügt durch Art. 4 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 266 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Unterabschnitt 3 - [Verkürzung der Arbeitsleistungen]
[Überschrift von Unterabschnitt 3 ersetzt durch Art. 5 des K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986)
Art. 102 - [§ 1 - [Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte de Artr normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitswentelle zu die [...]]
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.
[...]
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Vereinbarung wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 schriftlich festgehalten.]
[Art. 102 ersetzt durch Art. 6 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 12 of the G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 77 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) und Art. 73 Nr. 1 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 73 Nr. 2 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)]
[Art. 102bis - Arbeitnehmer haben bei Leistung von Palliativpflege gemäss den in Artikel 100bis §§ 2 bis einschliesslich 4 vorgesehenen Bedingungen Anrecht auf eine Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen [um [ein Fünftel oder die Hälfteza] der ]
[Art. 102bis eingefügt durch Art. 75 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 13 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und Art. 15 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)]
Art. 103 - [Bei einseitiger Beendigung des Arbeitvertrags seitens des Arbeitgebers wird die Kündigungsfrist, die dem Arbeitnehmer notifiziert wird, der seine Leistungen gemäss Artikel 102 [und Artikel 102bis] verkürzt hat [...], so bereächnet, al Dieselbe Kündigungsfrist ist ebenfalls bei der Bestimmung der in Artikel 39 of the Gesetzes vom 3. Juli 1978 vorgesehenen Entschädigung zu berücksichtigen.]
[Art. 103 ersetzt durch Art. 7 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und abgeändert durch Art. 106 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und Art. 15 of the G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)]
[Unterabschnitt 3bis - Anwendung des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschä
[Unterabschnitt 3bis mit den Artikeln 103bis bis 103quater eingefügt durch Art. 16 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)]
Art. 103bis - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen zur Einführung eines Systems des Zeitkredits, der Laufnverkürzung und
Art. 103ter - Die Artikel 100 und 102 sind nicht anwendbar auf die in Artikel 103bis erwähnten Arbeitnehmer, insoweit diese Bestimmungen den gleichen Gegenstand haben wie das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen zur Einführung
Art. 103quater - [Den in Artikel 103bis erwähnten Arbeitnehmern kann eine Zulage gewährt werden, wenn sie die Anwendung des Rechts beantragen, wie es durch oder aufürdd des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage, ihre Höhe und die Bedingungen und Modalitäten.
[...]]
[Art. 103quater ersetzt durch Art. 217 of the G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 of the G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)]
Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 104 - [Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die [die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis] in Anspruch nehmen, durch Arbeitnehmer ersetzen, die im Rahmen eines in Artikel 11ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 vorgesehenen Ersetzungsvertrags eingestellt werden, sofern bei Anwendung von Artikel 102 die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht für unbestimmte Dauer vereinbart wurde.
In Abweichung von diesem Artikel 11ter kann die Dauer des in Anwendung von Absatz 1 geschlossenen Ersetzungsvertrags zwei Jahre überschreiten.]
[Art. 104 ersetzt durch Art. 8 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)]
[Art. 104bis - § 1 - [Arbeitgeber, die in Anwendung der Artikel 100 und 102 Arbeitnehmer durch entschädigte Vollarbeitslose ersetzen, die Zulagen für alle Tage der Woche erhalten, können für die Ersatzpersonen, die sie einstellen, teilweise von den § 1 bis 7 und 9 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger oder in Artikel 2 §§ 3 Nr. 1 bis 5 und 7 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen, in Artikel 56 Nr. 1 und 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten und in Artikel 59 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitgeberbeiträgen befreit werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung ist, insofern die Ersatzperson teilzeitbeschäftigt wird, während des Quartals der Einstellung und der vier darauf folgenden Quartale auf 50 % und wssenf Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 50 % und während des fünfzehnten bis einschlieslich des sechsundzwanzigsten Monats nach demjenigen der Einstellung auf 25 % festgelegt, wen es
Insofern die Ersatzperson nach dem 31. Dezember 1996 eingestellt und in einem Unternehmen mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern teilzeitbeschäftigt wird, wird die in Absatz 1 erwähnte Befreiung in Abweichung von Absatz 2 während des Quartals der Einstellung und der Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 75 % und während des fünfzehnten bis einschlieslich des sechsundzwanzigsten Monats nach demjenigen der Einstellung auf 50 % festgelegt, wen es Der Zeitraum, der für die Bestimmung der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist, wird vom König bestimmt. [Vorliegender Absatz wird wirksam mit 1. Januar 1997 und trittt am 1. Januar 2001 ausser Kraft.]
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung ist, insofern die Ersatzperson vollzeitbeschäftigt wird, während des Quartals der Einstellung und der vier darauf folgenden Quartale auf 25 % festgelegt, wen es sich um einen Arbeitgem Sie wird während des Monats der Einstellung und der vierzehn darauf folgenden Monate auf 25 % festgelegt, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der dem Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter angeschlossen ist.]
§ 2 - [...]
§ 3 - [Von der Anwendung des vorliegenden Artikels sind Arbeitgeber ausgeschlossen, die den in Artikel 39 § 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Verpflichtungen nicht nicht nachkommen.]
§ 4 - [Um die Anwendung des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber in seiner vierteljährlichen oder monatlichen Erklärung an die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge
Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Formalitäten und Nachweise. ]
§ 5 - Arbeitgeber, auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels Anwendung finden, können für denselben Arbeitnehmer folgende Bestimmungen nicht geltend machen:
1. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1987 zur Festlegung neuer Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor und von Kapitel II Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor,
2. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten,
3. die Bestimmungen von Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988,
4. die Bestimmungen von Titel III Kapitel VII des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988,
5. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit,
6. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 499 vom 31. Dezember 1986 zur Regelung der sozialen Sicherheit bestimmter benachteiligter Jugendlicher,
7. die Bestimmungen der Titel III, IV und VI des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994,
8. die Bestimmungen von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,
9. die Bestimmungen von Titel I des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen.
§ 6 - Die Vorteile des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Wiederbeschäftigungsprogramms eingestellt sind, wie es in Artikel 6 § 1 IX Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt ist.]
[ § 7 - Die Vorteile des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, was die Ersatzpersonen für die in Unterabschnitt 3bis erwähnten Arbeitnehmer betrifft und was die in Artikel 105 § 3 erwähnten Ersetzungen betrifft.]
[Art. 104bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 ersetzt durch Art. 181 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 aufgehoben durch Art. 75 Nr. 1 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 3 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 30. November 2001 (B.S. vom 29. Januar 2002); § 4 ersetzt durch Art. 181 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 7 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001)]
Art. 105 - § 1 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten das Recht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn und das Recht auf Verkürzung der
[Dährend der Ausübung d Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgehalten wird.]
§ 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass trifft der König die nötigen Massnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmer.]
§ 3 - [Wenn der Arbeitsvertrag während eines Zeitraums der Verkürzung der Arbeitsleistungen im Rahmen eines in Ausführung des vorliegenden Abschnitts genommenen El Artternschaftsurlaubs beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung im Si Juli 1978 über die Arbeitsverträge die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wen er seine Leistungen nicht verkürzt hätte. ]
[Art. 105 § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) aufgehoben durch Art. 9 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986), wieder aufgenommen durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 78 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 1 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001) und ergänzt durch Art. 90 Nr. 1 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 19 Nr. 2 of the G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 3 aufgehoben durch Art. 74 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und wieder aufgenommen durch Art. 90 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)]
Art. 106 - [Abänderungsbestimmung]
[Art. 106bis - [Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers läuft die Kündigungsfrist während der in den Artikeln 100 und 100bis und im Rahmen von Unterabschnitt 3bis vorgesehenen vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags]
[Art. 106bis eingefügt durch Art. 10 of the K.E. Nr. 424 vom 1. August 1986 (B.S. vom 21. August 2001), aufgehoben durch Art. 75 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und wieder aufgenommen durch Art. 267 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Art. 107 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhalt
[Art. 107 ersetzt durch Art. 68 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
[Unterabschnitt 5 - Recht auf Teilzeitarbeit
[Unterabschnitt 5 mit Art. 107bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)]
Art. 107bis - § 1 - Arbeitnehmer, die allwene in Artikel 102 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Verkürzung ihrer Arbeitsleistungen erschöpft haben, haben das Rechtistik
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Regeln und Bedingungen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts.
§ 2 - Wenn ein Arbeitnehmer in Anwendung des vorliegenden Artikels zu einem Teilzeitarbeitsvertrag übergeht, darf der Arbeitgeber ab dem Beginn eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Übergang zu Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder aus einem ausreichenden Grund.
Ausreichend ist ein Grund, der als solcher vom Richter anerkannt worden ist und dessen Art und Ursprung nicht mit dem im vorliegenden Artikel erwähnten Übergang zu einem Teilzeitarbeitsvertrag zusammenhängen.
Arbeitgeber, die trotz der Bestimmungen von Absatz 1 den Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund beenden, müssen Arbeitnehmern eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, unbeschadet
Die in Absatz 3 erwähnte Entschädigung darf nicht gleichzeitig mit den Entschädigungen bezogen werden, die festgelegt sind in Artikel 63 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978, in Artikel 40 of the Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit und in den Artikeln 16 bis 18 des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitspllen und für die Kandidaten für diese Ämter oder
Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer
Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 108 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf:
1. - Arbeitnehmer, die im Rahmen eines oder mehrer Arbeitsverträge vollzeitbeschäftigt sind und die eine in Artikel 109 erwähnte Ausbildung absolvieren,
- in Titel 2 Kapitel 2 of the Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise erwähnte Teilzeitarbeitnehmer,
2. Arbeitgeber.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer oder mehrer Personen Vollzeitarbeitsleistungen erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.
§ 3 - Vorliegender Abschnitt ist nicht anwendbar auf:
1. Arbeitnehmer, die vom Staat, von Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Provinzvereinigungen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen, Gemeindeagglomerationen und -föderationen, öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und Einrichtungen Juli 1978 über die Arbeitsverträge von den in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomousn öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden.
2. Lehrpersonal.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates:
1. besondere Anwendungsmodalitäten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien festlegen,
2. die Anwendung des vorliegenden Abschnitts entweder ohne weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen auf andere Arbeitnehmerkategorien ausdehnen,
3. bestimmte Arbeitnehmerkategorien von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts oder einiger Bestimmungen dieses Abschnitts ausschliessen.
[Art. 108 § 1 einziger Absatz Nr. 1 zweiter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 47 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)]
Ab einem gemäss Art. 126 of the G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 108 wie folgt:
“Art. 108 - [ § 1 - Vorliegender Abschnitt ist anwendbar auf:
1. - Arbeitnehmer, die im Rahmen eines oder mehrer Arbeitsverträge vollzeitbeschäftigt sind,
- Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung, die mindestens einer Vier-Fünftel-Beschäftigung entspricht,
- Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1997zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit beschäftigt sind,
- Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit beschäftigt sind,
- Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines variablen Stundenplans im Sinne von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge teilzeitbeschäftigt sind und die eine in Artikel 109 erwähnte Ausbildung absolvieren,
[- in Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise erwähnte Teilzeitarbeitnehmer,]
2. Arbeitgeber.]
§ 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer oder mehrer Personen Arbeitsleistungen erbringen auf der Grundlage:
- einer Vollzeitarbeitsregelung,
- einer Vierfünftel-Regelung,
- von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigungsabkommen in Anwendung der Artikel 7 § 2, 30 § 2 und 33 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit,
- Königlichen Erlasses vom 24. November 1997 zur Festlegung näherer Bedingungen in Bezug auf die Einführung der Beitragsermässigung für die Neuverteilung der Arbeit in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit,
- einer Teilzeitarbeitsregelung mit variablem Stundenplan im Sinne von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.]
§ 3 - Vorliegender Abschnitt ist nicht anwendbar auf:
1. Arbeitnehmer, die vom Staat, von Gemeinschaften, Regionen, Provinzvereinigungen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen, Gemeindeagglomerationen und -föderationen, öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und Einrichtungen Juli 1978 über die Arbeitsverträge von den in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomousn öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden].
2. Lehrpersonal.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates:
1. die besonderen Anwendungsmodalitäten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien festlegen,
2. die Anwendung des vorliegenden Abschnitts entweder ohne weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen auf andere Arbeitnehmerkategorien ausdehnen,
3. bestimmte Arbeitnehmerkategorien von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts oder einiger Bestimmungen dieses Abschnitts ausschliessen.
[Art. 108 § 1 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 1 sechster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 26. März 1999 (B.S. vom 1. April 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 47 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] »
Art. 109 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten als berufliche Ausbildungen:
1. im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts erteilte Kurse, die vom Staat organisiert, bezuschusst oder anerkannt werden,
2. Kurse, die im Rahmen des Teilzeitunterrichts für bildende Künste, Kunstunterricht zur Förderung der soziokulturellen Bildung genannt, erteilt werden und deren Liste vom König festgelegt wird,
[2bis. Vollzeitkurse des kurzen Typs, die abends oder am Wochenende in Lehranstalten für Hochschulunterricht gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Juli 1970 über die allgemeine Struktur des Hochschulwesens erteilt werden,]
3. Vollzeitkurse mit Universitätsniveau des langen Typs, die abends oder am Wochenende in Lehranstalten für Hochschulunterricht gemäss Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Juli 1970 über die allgemeine Struktur des Hochschulwesens erteilt werden,
4. [Universitätskurse des ersten und des zweiten Zyklus, die abends oder am Wochenende an den Universitäten und an den mit Universitäten gleichgesetzten Einrichtungen im Hinblick auf die Erlangung eines gesetzlichen oder wissenschaftlichen Titels, de imr 11. September 1933 über den Schutz der Titel des Hochschulunterrichts erwähnt ist, erteilt werden[, und zu einem Bachelor- oder Mastergrad führende Kurse, die abends oder am Wochenende an Lehranstalten für Hochschulunterricht werden] ]
[An Kursen, die gewöhnlich abends oder am Wochenende erteilt werden und für die vorgesehen ist, dass sie höchstens einmal pro Woche tagsüber stattfinden, können Arbeitnehmer in Abweich umistz 1 teilnehmen
5. Ausbildungen, die in den Regelungen über die ständige Weiterbildung des Mittelstands vorgesehen sind und deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,
6. Ausbildungen, die in den Regelungen über die berufliche Qualifikation der Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten, vorgesehen sind und deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,
[6bis. Ausbildungen, die auf die Ausübung eines Mangelberufs vorbereiten und vom zuständigen regionalen Amt für Berufsbildung organisiert werden,]
7. Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss, unter Vorbehalt vom König festgelegter besonderer Anwendungsmodalitäten,
[7bis. Vorbereitung und Ablegung der Prüfungen, die von den föderierten Behörden im Rahmen einer Regelung zur Anerkennung, Zulassung oder Zertifizierung der erworbenen Kompeten organzenisiert werden, [und Ausbildungen zum Mentor, die in Artikel 20 May 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge definiert sind,] gemäss den vom König festgelegten Anwendungsmodalitäten,]
8. durch Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission organisierte sektorielle Ausbildungen,
[8bis. berufliche Ausbildungen, die in Anwendung von § 3 Nr. 3 ausgeschlossen sind, die jedoch durch Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission als relevant anerkannt worden sind; diese Ausbildungen unterliegen einer neuen Zulassung seitens der Zulassungskommission,]
9. Ausbildungen, die weiter oben nicht erwähnt sind, deren Programm von der durch Artikel 110 eingerichteten Zulassungskommission zugelassen ist.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten als allgemeine Ausbildungen:
1. Kurse, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen organisiert werden, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind,
2. Kurse, die von den Jugend- und Erwachsenorganisationen und Ausbildungseinrichtungen für Arbeitnehmer organisiert werden, die innerhalb der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen geschaffen oder von Letzteren anerkannt worden sind,
3. Ausbildungen, die weiter oben nicht erwähnt sind, deren Programm von der Zulassungskommission zugelassen ist.
Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Organisationen und Einrichtungen teilen dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit und der Zulassungskommission das Programm der organisierten Kurse mit.
§ 3 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellungnahme der Zulassungskommission:
1. die Liste der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ausbildungen ändern,
2. Für bestimmte Ausbildungen besondere Anwendungsmodalitäten festlegen und bestimmen, welche Mindestanzahl Stunden sie umfassen müssen, um den Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub zu eröffnen,
3. in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Ausbildungen ausschliessen, die keinen direkten Zusammenhang mit der beruflichen Lage oder mit den beruflichen Perspektiven der Arbeitnehmer aufweisen.]
[Art. 109 § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 4 of the K.E. vom 23. Juli 1985 (B.S. vom 10. August 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 of the K.E. vom 23. Juli 1985 (B.S. vom 10. August 1985) und abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 10. August 2005 (B.S. vom 5. September 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 31. May 1999 (B.S. vom 24. Juli 1999); § 1 einziger Absatz Nr. 6bis eingefügt durch Art. 59 of the G. vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 7bis eingefügt durch Art. 67 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 25. März 2013); § 1 einziger Absatz Nr. 8bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 of the G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993); § 3 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 of the G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993)
Art. 110 - § 1 - Bei dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit wird eine paritätisch zusammengesetzte Zulassungskommission eingerichtet, nachstehend Kommission genannt.
§ 2 - Die Kommission befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss:
1. über die Zulassung des Programms der in Artikel 109 § 1 Nr. 9 und § 2 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen und über den Entzug oder die Aussetzung dieser Zulassung,
2. über den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung der in Artikel 109 § 1 Nr. 1 bis 8 und § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen.
Sie übt die Kontrolle über die in Artikel 109 erwähnten Ausbildungen gemäss den vom König festgelegten Regeln aus.
[...]
[Die Zulassungskommission überwacht mindestens halbjährlich die Entwicklung der Haushaltslage der Vorschriften in Sachen bezahlter Bildungsurlaub in Anwesenheit des vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit akkreditierten Finanzinspektors [...] Wenn sie eine Überschreitung oder eine drohende Überschreitung des Haushaltsziels feststellt, informiert sie unverzüglich den Minister der Beschäftigung und der Arbeit darüber. Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit trifft nach dringender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die zur Wahrung des Haushaltsausgleichs notwendigen Initiativen.]
Sie gibt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Stellungnahmen über Probleme in Sachen bezahlter Bildungsurlaub ab.
§ 3 - Den Vorsitz der Kommission führt ein Vertreter des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit.
Der Präsident und die Mitglieder werden vom König ernannt.
Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt.
Der Präsident verfügt über eine Frist von vier vollen Tagen, um Widerspruch gegen die Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die in § 2 Absatz 1 erwähnten Zulassungen, Aussetzungen oder Entzüge einzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der Präsident legt seinen Widerspruch beim Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein. Der Nichtigkeitsbeschluss des Ministers muss mit Gründen versehen sein.
Hat der Minister innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen die Nichtigkeit nicht ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv.
[§3bis - Hat die Kommission den Beschluss in Bezug auf die Zulassung eines Programms bei der dritten Zusammenkunft und spätestens vier Monate nach derjenigen, auf der ihr alle Auskünfte gegeben wurden, um die sie den Organisator dieses
Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Er notifiziert der Kommission seinen Beschluss bei ihrer ersten Zusammenkunft.]
§ 4 - Der König legt nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest.
Ein Vertreter jedes der für das Unterrichtswesen zuständigen Minister nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
[Art. 110 § 2 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 37 Nr. 1 of the G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. May 1995) und abgeändert durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 3bis eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Unterabschnitt 2 - Bezahlter Bildungsurlaub
Art. 111 - [ § 1 - Für Ausbildungen, die vor dem 1. September 1993 absolviert worden sind, haben Arbeitnehmer das Recht, der Arbeit mit Fortzahlung des normalen Lohns, der zum normalen Zeitpunkt ausgezahlt wird, fernzubleiben, und zwar während einer Anzahl Stunden, die für ausserhalb des normalen Arbeitsstunden
Für Ausbildungen, die ab dem 1. September 1993 absolviert werden, wird zur Bestimmung des bezahlten Bildungsurlaubs, der dem Arbeitnehmer gewährt wird, nur die Anzahl Stunden effektiver Anwesenheit bei den Kursen berücksichtigt.
Für Ausbildungen, die ab dem 1. September 1995 absolviert werden, beträgt die jährliche Höchstgrenze in jedem Fall:
1. 120 Stunden, wenn der Arbeitnehmer eine berufliche Ausbildung absolviert,
2. 80 Stunden, wenn er eine allgemeine Ausbildung absolviert,
3. 120 Stunden, wenn er im Laufe ein und desselben Jahres eine allgemeine und eine berufliche Ausbildung absolviert.
§ 2 - In Abweichung von § 1 können für Sprachkurse insgesamt nur 80 Urlaubsstunden gewährt werden.
Werden diese Ausbildungen gleichzeitig mit einer anderen beruflichen Ausbildung absolviert, wird die Höchstanzahl der zu gewährenden Urlaubsstunden auf 120 erhöht.
§ 3 - [Wenn die Unterrichtsstunden trotz Anwendung dessen, was bei der kollektiven Planung vorgesehen wurde, mit der Arbeitszeit des Betreffenden zusammenfallen, können die Urlaubsstunden über die in § 1 erwähnten Höchstgrenzen
§ 4 - Auf Vorschlag der Sektoren und nach Stellungnahme der Zulassungskommission kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit beschliessen, dass die Höchstanzahl Stunden für sektorengebundene beruflits Ausbildungen, 180 die einem Mangel
§ 5 - [Für Arbeitnehmer, die eine im Hochschulwesen der Flämischen Gemeinschaft organisierte Ausbildung absolvieren, die zum akademischen Bachelorgrad führt, oder eine in einem Studiengang des langen Typs des Hochschulwesens der Franzöldchen Gemeinscha
Für Arbeitnehmer, die eine im Hochschulwesen organisierte Ausbildung absolvieren, die zum Mastergrad führt, beträgt die Höchstanzahl Stunden 180. ]
[ § 5bis - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 beträgt die jährliche Höchstgrenze 180 Stunden, egal ob die Ausbildung mit den Arbeitsstunden zusammenfällt und auch wen sie in Verbindung anderen Ausbildungen absolviert wird, für:
1. Ausbildungen, die auf die Ausübung eines Mangelberufs vorbereiten, so wie in den Vorschriften über Arbeitslosigkeit festgelegt, vorausgesetzt, dass die Ausbildhrung in einem Jahr beginnt, in dem sie auf der Liste der Mangelberuft
2. Ausbildungen im Sekundar- oder Weiterbildungsunterricht, die, was die Flämische Gemeinschaft betrifft, zu einem Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts, und, was die Französische Gemeinschaft betrifft, zu einem Abschlusszeugnis
3. Ausbildungen "basic training" (Französische Gemeinschaft), die von der Zulassungskommission anerkannt sind, oder die Ausbildungen "opleidingen basiseducatie" (Flämische Gemeinschaft), insofern der Arbeitnehmer noch nicht über ein Diplom o
4. in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Ausbildungen, die zu einem Bachelorgrad oder einem Diplom des nichtuniversitären Hochschulunterrichts führen, insofern der Arbeitnehmer noch nicht über einen gleichwertigen Grad oder ein Diplom
§ 6 - Auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag der Zulassungskommission kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit beschliessen, dass die Höchstanzahl Stunden für Ausbildungen in Sachen elementare Grundfertigkeiten für wenig qualifiziertef Arbeitnehmer au Sachen
§ 7 - [Ab dem Schuljahr 2007-2008 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage eines im zweijährigen überuflichen Abkommen gemachten Vorschlags der Sozialpartner für die Schuljahre, die während der Gültigkeitsdauer
a) die in den Paragraphen 1 bis 6 vorgesehenen Höchstgrenzen verringern oder erhöhen,
(b) die Liste der in Artikel 109 §§ 1 und 2 erwähnten Ausbildungen ändern.
In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in dem in Absatz 1 erwähnten überuflichen Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates
§ 8 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.]
[Art. 111 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. May 1995; § 3 aufgehoben durch Art. 196 Nr. 1 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und wieder aufgenommen durch Art. 11 des G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 ersetzt durch Art. 267 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 5bis eingefügt durch Art. 60 des G. vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 7 ersetzt durch Art. 196 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 112 - Arbeitnehmer, die den bezahlten Bildungsurlaub in Anspruch nehmen möchten, informieren ihren Arbeitgeber darüber anhand einer Bescheinigung ihrer regelmässigen Einschreibung für eine oder mehrere der im vorliegenden Abschnitt erw Sie teilen ihm die vorgesehenen Abwesenheiten mit. Sie benachrichtigen ihren Arbeitgeber, wenn sie Ausbildungen aufgeben oder unterbrechen.
Die Informationen und die Bescheinigung, die oben erwähnt sind, werden gemäss den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten mitgeteilt.
Art. 113 - § 1 - Die Planung des bezahlten Bildungsurlaubs auf Ebene des Unternehmens erfolgt durch den Betriebsrat oder in Ermangelung eines Betriebswerrates im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens oder
[Bei der Planung werden sowohl die Anforderungen der internen Organisation des Unternehmens wie die spezifischen Interessen und Situationen eines jeden Arbeitnehmers berücksichtigt, wobei soweit möglich dafür gesorgt wirdits, dass die Unterrichtsstunden nicht der Bei der Planung sind folgende Regeln einzuhalten:
1. In Unternehmen, die weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Gesamtanzahl Arbeitnehmer gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubs abwesend sind; es muss jedoch mindestens einem Arbeitnehmer erlaubt werden, aus diesem Grunde abwesend zu sein.
2. In Unternehmen, die zwischen zwanzig und fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer mit der gleichen Funktion gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubnds abwes si pro Funktion muss jedoch mindestens einem Arbeitnehmer erlaubt werden, aus diesem Grunde abwesend zu sein.
[3. In Undighmen, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen inner, kann der Arbeitgeber es ablehnen, dass mehr als 10 Prozent der Arbeitnehmer mit der gleichen Funktion gleichzeitig wegen bezahlten Bildungsurlaubs abwesend sind
Die für die Anwendung von Absatz 2 zu berücksichtigende Arbeitnehmerzahl ist diejenige, die aus der vierteljährlichen Erklärung hervorgeht, die der Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit am 30. September des betreffenden Jahres zukommen lassen muss.
[Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die Planung der Abwesenheiten im Unternehmen in einem kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist, das in Unternehmen mit mehr als hundert Arbeitnehmern von allen in der Gewerkschaftsvertret Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen worden ist.]
[Die kollektive Planung hat Vorrang vor der individualn Planung.]
§ 2 - Bei unvorhersehbaren Ereignissen oder zwingenden Umständen kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers von der in Anwendung von § 1 entstanden Planung abgewichen werden; es können dann besondere Modalitäten für die Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den betreffenden Arbeitnehmern festgelegt werden, wobei diese sich auf ihrn
§ 3 - Bei andauernder Uninigkeit werden die Streitigkeiten in Bezug auf die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels der Inspektion der Sozialgesetze der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftig diese wird, wenn ihr Schlichtungsauftrag scheitert, eine Entscheidung treffen.
§ 4 - Der König kann nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates andere Planungs- und Schlichtungsmodalitäten festlegen als diejenigen, die im vorliegenden Artikel vorgesehen sind.
[Art. 113 § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 of the K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. May 1995; § 1 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt durch Art. 147 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 176 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 of the G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993)
Art. 114 - § 1 - Die normal Entlohnung wird gemäss den Rechtsvorschriften über die bezahlten Feiertage berechnet.
§ 2 - [Ab dem Schuljahr 2007-2008 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage eines im zweijährigen überuflichen Abkommen gemachten Vorschlags der Sozialpartner für die Schuljahre, die während der Gültigkeitsdauer
[In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub im überberuflichen Abkommen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Einholung der Stellunliem des Nationalen Arbeitsrates den Betrag bestimmen
Er legt die Regeln in Sachen Umrechnung der Monatsentlohnung in Wochen-, Tages- und Stundenentlohnung fest.
[ § 3 - Für berufliche Ausbildungen wird der Betrag, auf den die normal Entlohnung beschränkt wird, in Abweichung von § 2 auf 2.500 EUR festgelegt, wenn es sich um folgende Personen handelt:
1. Arbeitnehmer, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Ausbildung erteilt wird, mindestens 45 Jahre alt sind,
2. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmensschliessung betroffen sind, sofern die Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs vorgesehen ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das den Sozialplan enthält.
Der König kann die in Absatz 1 erwähnten beruflichen Ausbildungen bestimmen und den im selben Absatz festgelegten Betrag ändern.]
[Art. 114 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 197 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 197 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 3 eingefügt durch Art. 57 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. April 2003)]
Art. 115 - Die Stunden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts abwesend ist, werden für die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften mit Stunden effektiver Arbeit gleichgesetzt.
Art. 116 - § 1 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs wird nur Arbeitnehmern gewährt, die bei den Kursen regelmässig anwesend sind.
§ 2 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs wird Arbeitnehmern, die den Kursen für mehr als ein Zehntel ihrer Dauer unberechtigt ferngeblieben sind, während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht mehr gewährt.
Dieser Zeitraum beginnt:
1. am Ende der Kurse, wenn ihre Dauer weniger als drei Monate beträgt,
2. nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraums, in dem eine in Absatz 1 erwähnte unberechtigte Abwesenheit festgestellt worden ist, wenn die Kurse länger als drei Monate dauern, ohne in Form eines Schuljahres organisiert zu werden,
3. am Ende des Schulquartals, in dem eine in Absatz 1 erwähnte unberechtigte Abwesenheit festgestellt worden ist, wenn die Kurse in Form eines Schuljahres organisiert werden.
§ 3 - Was Ausbildungen betrifft, bei denen die regelmässige Anwesenheit der Betroffen nicht erforderlich ist, bestimmt der König die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Normen in Sachen Regelmässigkeit.
Art. 117 - Der Vorteil des bezahlten Bildungsurlaubs steht Arbeitnehmern nicht mehr zu:
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend am Tag der Feststellung des Sachverhalts, wenn er während seines bezahlten Bildungsurlaubs einer Erwerbstätigkeit als Selbständiger oder als Lohnempfänger nachgeht,
2. für denselben Kurs oder dasselbe Kursjahr, wenn er, nachdem er diesen Kurs oder dieses Kursjahr zweimal besucht hat, die Bewertungsbescheinigung nicht erhalten hat, ohne dass dieses doppelte Scheitern auf Umstände zurückgeführt wer
Art. 118 - § 1 - Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Antrag auf bezahlten Bildungsurlaub gemäss Artikel 112 eingereicht haben, bis zum Ende der Ausbildung nicht entlassen, es sei den aus Gründenam
Arbeitgeber müssen das Vorhandensein solcher Gründe nachweisen.
§ 2 - Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf den durch vorliegenden Artikel eingeführten Schutz während des in Artikel 117 Nr. 1 erwähnten Zeitraums und wenn sie den normalen Ablauf ihres Studienzyklus unterbrechen.
§ 3 - Wenn die für die Entlassung angeführten Gründe mit dem Antrag des Arbeitnehmers zusammenhängen oder wen keine Entlassungsgründe vorliegen, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigt
Art. 119 - Arbeitnehmer, die der Arbeit fernbleiben und dabei unrechtmässig den Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub geltend machen, können für diese Abwesenheit die Auszahlung ihrer normalen Entlohnung nicht verlangen.
Wenn die vom Arbeitnehmer begangene arglistige Täuschung erst nach Auszahlung der normalen Entlohnung festgestellt wird, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung der Entlohnung [...] verlangen.
[Art. 119 Abs. 2 abgeändert durch Art. 148 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
[Art. 119bis - [...]]
[Art. 119bis eingefügt durch Art. 26 of the G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998) - nicht mehr in Kraft ab dem 21. August 1998 -]
Unterabschnitt 3 - Verteilung der Aufwendungen
Art. 120 - [Arbeitgeber können innerhalb der Fristen und gemäss den anderen Bedingungen, die der König in dieser Angelegenheit festlegt, beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit die Rückzahlung der mit dem bezahlten Bildungsurh
[...]]
[Frühestens für das Schuljahr 2006-2007 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die Er festlegt, die Rückzahlung auf einen Pauschalbetrag beschränken, der je nach Alter des Arbeitnehmer
[Frühestens für die Ausbildungen, die ab dem Schuljahr 2005-2006 absolviert werden, kann der König in Abweichung von den vorhergehenden Absätzen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die Er fgtle
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des im zweijährigen überuflichen Abkommen gemachten Vorschbers der Sozialpartner für den Gültigkeitszeitraum
1. was unter Ausbildungsart zu verstehen ist,
2. welcher Prozentsatz der für das betreffende Haushaltsjahr verfügbaren Mittel jeder Ausbildungsart zugeteilt wird.
In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten überberuflichen Abkommen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbe
1. was unter Ausbildungsart zu verstehen ist,
2. welcher Prozentsatz der für das betreffende Haushaltsjahr verfügbaren Mittel jeder Ausbildungsart zugeteilt wird.]
[Art. 120 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. May 1995; Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 of the G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 198 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 121 - [ § 1 - Die mit der in Artikel 120 erwähnten Rückzahlung an die Arbeitgeber einhergehenden Kosten werden zum Teil von den Arbeitgebern und zum Teil vom Belgischen Staat gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels getragen.
§ 2 - Für den Teil, der zu Lasten der Arbeitgeber geht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Arbeitgebern einen Beitrag auferlegen.
Der Betrag dieses Beitrags wird auf der Grundlage des im zweijährigen überberuflichen Abkommen aufgenommenen Vorschlags der Sozialpartner festgelegt.
In Ermangelung eines Vorschlags in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub im überberuflichen Abkommen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates den Betrag des Beitrags.
[Im Laufe des Monats September eines jeden Jahres veranschlagt das Landesamt für soziale Sicherheit das voraussichtliche Aufkommen dieses Beitrags für das nächste Kalenderjahr auf der Grundlage des gemäss den vorhergehenden Absätzen festgelegten Beitrags ]
§ 3 - Der Anteil des Belgischen Staates wird für jedes Kalenderjahr auf denselben wie den aufgrund von § 2 letzter Absatz veranschlagten Betrag festgelegt.
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Anteil des Belgischen Staates für das Kalenderjahr 2007 auf 84.360.000 EUR veranschlagt.]
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Anteil des Belgischen Staates für das Kalenderjahr 2011 um 30 Millionen EUR verringert.]
§ 4 - Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird für die Begleichung der von Arbeitgebern eingereichten Schuldforderungen in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in den Haushaltsplan des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung eingetragen.
[Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Gesamtbetrag wird für die Jahre 2007 und 2008 um den Betrag des vom Fonds für Unternehmensschliesungen gewährten zinslosen Darlehens erhöht, das in Anwendung von Titel II Kapitel VI Abschnitt 2 17. May 2007 zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008 gewährt wird.]]
[Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird ab dem Kalenderjahr 2009 für die Rückzahlungen in Bezug auf die Schuldforderungen verwendet, die sich auf das Schuljahr beziehen, das in dem Kalender
Der gemäss den vorhergehenden Paragraphen für jedes Kalenderjahr festgelegte Gesamtbetrag wird für die Kalenderjahre 2007 und 2008 für die Rückzahlungen in Bezug auf die Schuljahre vor dem Schuljahr 2007-2008 verwendet.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten für die Ausführung der vorhergehenden Absätze festlegen.]
[Art. 121 ersetzt durch Art. 199 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 18 Nr. 1 of the G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 of the G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 101 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 18 Nr. 3 of the G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 of the G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 199 of the G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 122 - [...]
[Die aufgrund von Artikel 121 geschuldeten Beiträge] sind gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, an das Landesamt für soziale Sicherheit, an den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter beziehungswe Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen oder des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine fallen. [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgeber der Sektoren, die Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigen, die sämtlichen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterstehen, für die Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, von diesem Beitrag befreien.]
Erfolgt keine Zahlung innerhalb der so festgelegten Fristen, werden Zuschläge und Verzugszinsen zum selben Satz und unter denselben Bedingungen angewandt wie die, die im vorerwähnten Gesetz vom 27. Juni 1969 und in den vorerwähnten Erlassgesetzen vom 10. Januar 1945 und 7. Februar 1945 und in ihren Ausführungserlassen vorgesehen sind.
[Art. 122 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 200 Nr. 1 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); neuer Absatz 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 19. May 1995 (B.S. vom 3. August 1995), Art. 200 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 46 of G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007)]
Art. 123 - Das Landesamt für soziale Sicherheit, der Nationale Pensionsfonds für Bergarbeiter und die [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] übertragen [dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung] das Aufkommen der in Artikel 122 Absatz 1 und 3 erw
Der Betrag der Verwaltungskosten wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit und den Einziehungseinrichtungen festgelegt.
[Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 of the K.E. vom 19. May 1995 (B.S. vom 3. August 1995) und Art. 20 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)]
Unterabschnitt 4 - Überwachung und Strafbestimmungen
1. Überwachung
Art. 124 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhalt
[Art. 124 ersetzt durch Art. 69 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
Art. 125 - [...]
[Art. 125 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 34 Buchstabe a) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
Art. 126 - 129 - [...]
[Art. 126 bis 129 aufgehoben durch Art. 215 § 2 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 130 - Der König kann den Schulleitern und den Verantwortlichen für den Unterricht der in Artikel 109 erwähnten Organisationen, die von den Personen, auf die vorliegender Abschnitt anwendbar ist, besucht werden, die Führung und Übermittlung von Dokumenten
2. Strafbestimmungen
Art. 131 - 136 - [...]
[Art. 131 bis 136 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 34 Buchstabe b) bis d) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
Unterabschnitt 5 - Verjährung
Art. 137 - Klageansprüche, die das Landesamt für soziale Sicherheit, der Nationale Pensionsfonds für Bergarbeiter und die [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] gegen Arbeitgeber wegen Nichtzahlung der Beiträgeist, Zuschläge und Verzugszinsenhalb
Klageansprüche auf Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beiträge, die gegen das Landesamt für soziale Sicherheit, den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter und die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrendecht
Klageansprüche von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber in Bezug auf die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist.
Klageansprüche auf Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge, die Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 geltend machen können, verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung.
[Art. 137 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 of the K.E. vom 19. May 1995 (B.S. vom 3. August 1995), Art. 100 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 42 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 100 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 42 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
[Art. 137bis - § 1 - Das Recht des Arbeitgebers auf den Erhalt der Rückzahlung der Entlohnungen und Sozialbeiträge in Bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub, wie es in Artikel 120 festgele wordön ist und für das die Schichtuldforderungen bezüglich dieser Januar des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden sind, eingereicht worden sind, erlischt.
[Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist von zwei Jahren wird ab dem Schuljahr 2006-2007 auf anderthalb Jahre verkürzt.]
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird für Schuldforderungen in Bezug auf den während einer Ausbildung gewährten bezahlten Bildungsurlaub davon ausgegangen, dass sie am letzten Tag der Ausbildung oder, wen sich die Ausbildung über
§ 2 - Klageansprüche auf Rückzahlung, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie eingereicht worden sind, vom Minister angewiesen werden, erlöschen.]
[Art. 137bis eingefügt durch Art. 149 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 28. März 1995 (B.S. vom 24. May 1995; § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 201 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und ersetzt durch Art. 17 des G. vom 17. May 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)]
Unterabschnitt 6 - Schlussbestimmungen
1. Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 138 - 139 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 140 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 142 und 143 des vorliegenden Abschnitts und mit Ausnahme seines Artikels 25 werden das Gesetz vom 10. April 1973 zur Gewährung von Zeitguthaben an Arbeitnehmer im Hinblick auf die Förderung ihres sozialen Aufstiegs und seine Ausführungserlasse aufgehoben.
2. Übergangsbestimmungen
Art. 141 - Folgende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub:
1. Arbeitnehmer, die für dieselben Kurse die Gewährung der in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1963 zur Gewährung einer Vergütung für sozialen Aufstieg erwähnten Vergütung beantragen,
2. Arbeitnehmer, die für ein und denselben Kurszyklus die Gewährung der in Artikel 1 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten Vergütung beantragen.
Art. 142 - Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts nicht das gesamte Zeitguthaben verwendet haben, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1973 zur Gewährung von Zeitguthaben an Arbeitnehmer im Hinblick auf die Förderung ihres sozialen Aufstiegs Anspruch haben, können das besagte Zeitguthaben bis zum Ende des laufenden Schuljahres verwenden.
In diesem Fall können sie für dasselbe Schuljahr nicht die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts in Anspruch nehmen.
Art. 143 - [In Abweichung von Artikel 137bis § 1 erlischt das vom Arbeitgeber im Jahre 1986 erworbene Recht am 1. Januar 1991 und das im Laufe der Jahre 1987 und 1988 erworbene Recht am 1. Januar 1992. ]
[Art. 143 ersetzt durch Art. 150 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
3. Inkrafttreten
Art. 144 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts fest.
(...)
KAPITEL VI - Andere Massnahmen
(...)
Abschnitt 6 - Gleichzeitige Ausübung mehrer öffentlicher Mandate
Art. 173 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Unvereinbarkeiten oder Aberkennungen darf niemand mehr als zwei Mandate bei allen nachfolgenden Einrichtungen und Körperschaften ausüben:
(a) Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis des Staates unterliegen,
(b) öffentliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Vereinigungen, die der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und -föderationen oder jeder anderen durch oder aufgrund des Gesetzesschaffen
(c) Vereinigungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
(d) Vereinigungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des privaten Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, wenn diese Mandate im Namen oder für Rechnung einer öffentlichen Behörde ausgeübt werden.
§ 2 - Mandate, die bei den der Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis der Gemeinschaften und Regionen unterliegenden Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgeübt werden, werden für die Einhaltung der in § 1 festgelegten Grenze berücksichtigt.
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten und eventuellen Ausnahmen des vorliegenden Artikels fest und bestimmt die Behörden, die mit der Kontrolle ihrer Anwendung beauftragt sind.
§ 4 - Die Nichtigkeit der unter Verstoss gegen vorliegende Bestimmung vergebenen Mandate wird am ersten Tag des dritten Monats nach demjenigen wirksam, in dem die Behörden, die der König in Anwendung von 3 bestimmt, den Verstoss feststellen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
(...)
Art. 176 - Mit Ausnahme der Bestimmungen, für die ein besonderes Inkrafttreten gilt, wird vorliegendes Gesetz mit 1. Januar 1985 wirksam.