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Law On The Fight Against Maritime Piracy And Amending The Judicial Code. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande

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30 DECEMBER 2009. - Maritime Piracy Control Act and amending the Judicial Code. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 30 December 2009 on combating maritime piracy and amending the Judicial Code (Belgian Monitor of 14 January 2010), as amended by the Act of 16 January 2013 amending the Act of 30 December 2009 on combating maritime piracy and amending the Judicial Code (Belgian Monitor of 30 January 2013).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie
und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie
Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten eines in Artikel 5 § Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uh detailrzeit der Freiheitsentziehungliert angeben werden.
§ 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, aus.
§ 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt.
§ 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den Betreffen
§ 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit den Untersuchungsrichter Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und
Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann mittels Radio, Telefon, audiovisualler oder anderer technischer Mittel erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und
Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die ihr zur Last gelegten Taten darzulegen.
Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt.
Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbehls. Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Ha
§ 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien verbracht.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft des Gefangenenenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte freigelassen.
Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen Haftbefehl.
[ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in Englisch erstellt werden.]
[Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und 4 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und 8 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 9 of the G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013)]
Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangene Straftaten.
§ 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff begangen wurden oder wen die Verdächtigen von belgischen Militärpersonen ergriffen worden sind.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird.
§ 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung trägt.
Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dies Rechtspre
- entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt,
- oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann,
- oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind.
§ 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben.
§ 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftaten zu erkennen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.