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An Act To Amend The Act Of March 16, 1968 To Police Traffic In Relation To The Return Of The Licence In The Event Of Forfeiture Of The Right To Drive. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne la restitution du permis de conduire en cas de déchéance du droit de conduire. - Traduction allemande

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18 JULY 2012. - An Act to amend the Act of 16 March 1968 concerning the Police of Road Traffic in respect of the restitution of the driver's licence in the event of a loss of the right to drive. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 18 July 2012 amending the Act of 16 March 1968 on the police of road traffic with regard to the restitution of the driver's licence in the event of a loss of the right to drive (Belgian Monitor of 12 February 2013).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, was die Abgabe des Führerscheins im Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 40 of the Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Unbeschadet des Artikels 49/1 wird im Fall, wo der Verurteilte es versäumt, der Kanzlei rechtzeitig seinen Führerschein zukommen zu lassen, der laufende Entziehungszeitraum von Rechts wegen um die Frist verlängert
Werden dem Verurteilten mehrere Entziehungen der Fahrerlaubnis als Strafe auferlegt, kann die Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander wirksam werden lassen. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 49/1 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR und mit einer En innertziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug für die Dauer von mindestens einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem gegen ihn eine Entziehung der Fahr
Im Fall von mildernden Umständen kann die Geldbusse herabgesetzt werden, ohne weniger als einen Euro betragen zu dürfen.
Die Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, formll rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt. »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM