3 JULY 2012. - An Act to amend the Act of June 13, 1986 on organ transplantation and transplantation and the Act of December 19, 2008 on obtaining and using human body material for human medical applications or for scientific research purposes. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 3 July 2012 amending the Act of 13 June 1986 on organ transplantation and transplantation and the Act of 19 December 2008 on the obtaining and use of human bodily material for human medical applications or for scientific research purposes (Belgian Monitor of 24 August 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organ teilweise um.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten Organen.
Werden diese Organ zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen menschlichen Körper bestimmt sind. »
Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine optimal Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements zweckdienlich sind. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Entsorgung": den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es nicht zur Transplantation verwendet wird,
2. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem Tod ein oder mehre Organ spendet,
3. "Spende": die Spende von Organen zu Transplantationszwecken,
4. "Spendercharakterisierung": die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die
5. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind
6. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der aus verschieden Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden,
7. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken opt for den Empfänger zumie
8. "Entnahme": einen Prozess, durch den gespendete Organ verfügbar gemacht werden,
9. " Konservierung": den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzöger
10. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält,
11. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder zu
12. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen
13. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich der zu verwenden Materialien und Methoden und des erwarteten Endergebnisses,
14. "Transplantation": ein Verfahren, durch das bestimmte Funktionen des menschlichen Körpers durch die Übertragung eines Organs von einem Spender auf einen Empfänger wiederhergestellt werden sollen,
15. "Transplantationszentrum": einen aufgrund of am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen zugelassenen medizinischen Dienst. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1quater - Gameten, Gonaden, Embryonen und Knochenmark gelten nicht als Organ im Sinne des vorliegenden Gesetzes. »
Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
Art. 3 - § 1 - Alle medizinischen Aktivitäten mit Bezug auf Organntnahmen, wie die Auswahl und Beurteilung der Spender, werden von einem Arzt auf der Grundlage des Gesundheitszustandes und der medizinischen Vorgeschichte der Spender vorgenommen.
Wenn die Spende einer lebenden Person mit einem nicht annehmbaren gesundheitlichen Risiko für sie verbunden ist, muss der Arzt sie von der Auswahl ausschliessen.
§ 2 - Jede Entnahme und jede Transplantation von Organen verstorbener Personen wird von einem Arzt in einem Transplantationszentrum vorgenommen oder aber in einem Krankenhaus, wie definiert in dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, unter der Bedingung, dass dieses Krankenhaus ein Zusammenarbeitsabkommen mit einem für die Entnahme und die Transplantation verantwortlichen Transplantationszentrum geschlossen
In Abweichung von Absatz 1 können die Entnahme und Transplantation eines Herzens oder die Herz-Lungen-Entnahme und -Transplantation ausserhalb eines Transplantationszentrums vorgenommen werden von einem Team des Pflegessenprogramms « Herzpathologie T », das ein Zusammenm
§ 3 - Alle Entnahmen und Transplantationen von Organen lebender Personen werden von einem Arzt eines Transplantationszentrums in einem Transplantationszentrum vorgenommen. »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3bis - Es muss ein System für Qualität und Sicherheit geschaffen werden, das alle Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung abdeckt.
Das medizinische Personal, das an allen Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung beteiligt ist, muss angemessen qualifiziert oder geschult und kompetent sein. Dieses Personal nimmt an spezifischen Schulungsprogrammen teil, die für es organisiert werden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 3ter - § 1 - Alle entnommenen Organ und alle Spender müssen vor der Transplantation nach dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegten Muster charakterisiert werden.
Der König kann zusätzliche Kriterien zu diesem Muster festlegen, was die physiologische, immunologische und histologische Charakterisierung des Spenders, die funktionale Charakterisierung des Organs, die Erkennung übertragbarer Krankheiten und den Zustand des Patienten betrifft.
§ 2 - Bei Lebendspendern müssen alle notwendigen Informationen eingeholt werden.
Im Fall eines verstorbenen Spenders werden diese Informationen bei der Familie des verstorbenen Spenders oder, wenn möglich, bei anderen Personen eingeholt.
Alle Parteien werden auf die Wichtigkeit einer raschen Übermittlung dieser Informationen aufmerksam gemacht.
§ 3 - Die zur Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests sind von Labors durchzuführen, die über angemessen qualifiziertes oder geschultes und kompetentes Personal und geeignete Einrichtungen und Ausrüstung verfügen.
Der König kann die Kriterien festlegen, denen die Labors im Rahmen der für die Organ- und Spendercharakterisierung erforderlichen Tests genügen müssen. »
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3quater - Für den Transport von Organen muss es geeignete Verfahrensanweisungen geben, um die Unversehrtheit der Organ während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 3quinquies - Alle in Belgien entnommenen, zugewiesenen und transplantierten Organ müssen vom Spender bis zum Empfänger und zurück verfolgt werden können, um die Gesundheit von Spendern und Empfängern zu schützen.
Diese Rückverfolgbarkeit setzt die Einführung eines Spender- und Empfängeridentifikationssystems voraus, mit dem jede Spende und jedes damit verbundene Organ sowie jeder damit verbundene Empfänger identifiziert werden können.
Alle Daten, die zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in allen Phasen der Kette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung erforderlich sind, sowie alle Informationen über die Organ- und Spendercharakterisierung müssen während mindestens dreissig Jah n Diese Daten können elektronisch gespeichert werden. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 3sexies - § 1 - Es muss ein Meldesystem geben für die Meldung, Untersuchung, Registrierung und Übermittlung der sachdienlichen und notwendigen Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die
§ 2 - Es muss eine Verfahrensanweisung zum Umgang mit schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen ausgearbeitet werden.
§ 3 - Es müssen Verfahrensanweisungen ausgearbeitet werden für die zum gebotenen Zeitpunkt erfolgende Meldung von:
(a) schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch oder an das betreffende Transplantationszentrum,
(b) Massnahmen bei schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen an die europäische Organisation für den Organaustausch.
§ 4 - Es muss eine Verknüpfung zwischen dem in § 1 erwähnten Meldesystem und dem im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgesehenen Meldesystem geben. »
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Die Spenden von Organen verstorbener und lebender Spender sind freiwillig und unentgeltlich.
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen.
§ 2 - Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende steht einer Entschädigung für den Lebendspender nicht entgegen, sofern diese Entschädigung auf einen Ausgleich der Spende verbundenen direkten und indirekten Ausgaben und E
Der König legt fest, unter welchen Bedingungen diese Entschädigung gewährt werden kann, wobei Er sicherstellt, dass für potenzielle Spender keinerlei finanzielle Anreize oder Vorteile bestehen.
§ 3 - Es ist verboten, für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit in der Absicht zu werben, finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile in Aussicht zu stellen oder zu erzielen.
§ 4 - Die Entnahme von Organen muss auf nichtkommerzieller Grundlage erfolgen. »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4bis - Ausser wenn Spender und Empfänger ihre jeweilige Identität im Rahmen einer Entnahme bei einer lebenden Person kennen, darf die Identität von Spender und Empfänger nicht mitgeteilt werden. »
Art. 16 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" Es darf keine Entnahme von Organen vorgenommen werden bei einer lebenden Person, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat, jedoch nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern. »
Art. 17 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 2001 und 25. Februar 2007, wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme darf nur bei einer Person vorgenommen werden, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, imstande ist, ihren Willen zu äussern, und der Entnahme vorher zugestimmt hat. »
Art. 19 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung zwischen Ärzten und anderen Pflegeanbietern sein, mit Ausnahme der Ärzte und Pflegeanbieter, die den Empfänger behandeln oder die
Die Teilnehmer der multidisziplinären Konzertierung beurteilen den matenziellen Spender auf unabhängige Weise, insbesondere seine Fähigkeit einer Organntnahme zuzustimmen.
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 festlegen. »
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird in Kapitel II ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - Es muss ein Register oder eine Datei der Lebendspender geführt werden.
Es wird ein Nachsorgesystem für die Lebendspender eingerichtet im Hinblick auf die Erkennung, Meldung und Behandlung aller Vorkommnisse, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs und somit der Sicherheit des Empfängers zusammenhängen »
Art. 21 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Februar 1987, 22. Dezember 2003, 14. Juni 2006, 25. Februar 2007 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
(a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Arzt, der beabsichtigt die Entnahme vorzunehmen, muss sich vorher über eine mögliche vom matenziellen Spender ausgedrückte Ablehnung informieren. »
b) Im Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort "oben" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Jede Person, die imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann ihren ausdrücklichen Willen, nach dem Tod Spender zu sein, allein bekunden. »
3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme, die gemäss dem vom König festgelegten Verfahren auf Anfrage der aufgrund des vorliegenden Artikels befugten Personen am Tag der Bekundung der Ablehnung registriert wurde, hört dieh Der König legt die Modalitäten mit Bezug auf die Annullierung dieser Ablehnung fest.
Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten über diese Annullierung informiert.
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung gilt nicht für die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Paragraphen volljährig sind, unterliegen ebenfalls der in Absatz 1 erwähnten Annullierung. »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit dem Titel "Bestimmungen über die Zuweisung von Organen", das die Artikel 13bis bis 13ter umfasst, eingefügt.
Art. 23 - Artikel 13bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 13bis - § 1 - Der König bestimmt die europäische Organisation für den Organaustausch, die für die Aktivitäten mit Bezug auf den Austausch von Organen sowohl innerhalb Belgiens als auch mit dem Ausland sowie für die folgenden Aufgaben innerhalb des durch vorliegen
1. die Führung und Verwaltung eines Rückverfolgbarkeits- und eines Spender- und Empfängeridentifikationssystems,
2. die Führung und Verwaltung eines Melde- und Verwaltungssystems für die schwerwiegenden Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen,
3. die Führung und Verwaltung eines Registers und eines Nachsorgesystems für die Lebendspender.
Die vom König aufgrund von Absatz 1 bestimmte Organisation ist in Sachen Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 erwähnte Datenverarbeitung verantwortlich.
§ 2 - Die vom König bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch stellt innerhalb ihres Auftrags des Austauschs von Organen Folgendes sicher:
1. eine optimal Kompatibilität der entnommenen Organen mit den Empfänger-Kandidaten,
2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organ,
3. die Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit, der effektiven Wartezeit der Empfänger-Kandidaten und der Distanz zwischen dem Zentrum, in dem das Organ entnommen wird, und dem Zentrum, in dem es transplantiert wird.
§ 3 - Der König kann die der europäischen Organisation für den Organaustausch anvertrauten Aufträge näher bestimmen.
§ 4 - Die bestimmte europäische Organisation für den Organaustausch verpflichtet sich, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik sowie die Bestimmungen ihrer Ausführungserlasse einzuhalten. »
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 13bis/1 - Der Organaustausch mit Ländern ausserhalb der Europäischen Union wird nur gestattet, wenn die Organ vom Spender bis zum Empfänger und zurück verfolgt werden können und wenn die Organ Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüll Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organ festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. »
Art. 25 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, werden die Wörter « oder anerkannt » gestrichen.
Art. 26 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 27 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 » durch die Wörter « Artikel 3 bis 3sexies » ersetzt.
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen
Spender- und Organcharakterisierung
Satz von Mindestangaben, die gemäss Artikel 3ter § 1 des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der Spender- und Organcharakterisierung erhoben werden müssen
1. Einrichtung, in der die Entnahme erfolgt, und andere allgemeine Angaben
2. Spendertyp
3. Blutgruppe + HLA-Typ
4. Geschlecht
5. Todesursache
6. Todeszeitpunkt
7. Geburtsdatum
8. Gewicht
9. Grösse
10. Gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum
11. Gegenwärtig bestehende oder zurückliegende malignan Neoplasie
12. Andere gegenwärtig bestehende oder zurückliegende übertragbare Krankheiten
13. HIV-, Hepatitis-C-, Hepatitis-B und CMV-Tests
14. Grundlegende Informationen zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs
15. Allgemeine Angaben
Kontaktangaben der Pflegeeinrichtung, in der die Entnahme stattfindet, die für die Koordinierung und zur Zuweisung und Rückverfolgung der Organ von den Spendern zu den Empfängern und umgekehrt benötigt werden
16. Spenderdaten
Demografische und anthropometrische Angaben, die zur Gewährleistung einer angemessenen Übereinstimmung zwischen Spender, Organ und Empfänger benötigt werden
17. Spenderanamnese
Krankengeschichte des Spenders, insbesondere Umstände, die die Eignung der Organ für die Transplantation beeinträchtigen und die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bedingen könnten
18. Körperliche und klinische Daten
Daten aus klinischen Untersuchungen, die zur Bewertung des physiologischen Zustands des palnziellen Spenders benötigt werden, sowie Untersuchungsergebnisse, die auf Umstände hindeuten, die bei der Untersuchung der Krankengeschichte des Spenders nf bemerkt wur
19. Laborwerte
Daten, die zur Beurteilung der funktionalen Charakterisierung der Organ und zur Erkennung potenziell übertragbarer Krankheiten und möglicher Kontraindikationen einer Organspende benötigt werden
20. Bildgebende Untersuchungen
Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, die zur Beurteilung des anatomischen Status der zur Transplantation vorgesehenen Organ benötigt werden
21. Therapie
Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und massgeblich für die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organ und der Eignung für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika, inotroper Unterstützung oder Transfusionen
22. Warme und kalte Ischämiezeit »
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 29 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 21 Nr. 3.
Art. 30 - Das Gesetz vom 14. Juni 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen wird widerrufen.
TITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
Art. 31 - Artikel 2 Nr. 7 of the Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken wird wie folgt ersetzt:
« 7. « Organ »: ein Organ, wie definiert in Artikel 1ter Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM