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An Act To Amend The Law On Road Traffic Police, Coordinated March 16, 1968. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction allemande

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22 AVRIL 2012. - An Act to amend the Road Traffic Police Act, coordinated on 16 March 1968. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 April 2012 amending the Law on Road Traffic Police, coordinated on 16 March 1968 (Belgian Monitor of 25 June 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei
Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung
Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag dieser Aufforderung zu zah
Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens:
1. das Datum,
2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wurde,
3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses,
4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss begangen wurde,
5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe,
6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens gezahlt sein muss,
7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann.
§ 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs Beschwerde einreichen.
Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht dorm hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt. In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als Einreichungsdatum der Beschwerde.
Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen.
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145 und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache befasst.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint.
Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung eingereicht werden.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint.
§ 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann.
§ 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nachm
Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe betreffenden Zwangsvollstreckungshandl
§ 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. »
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM