10 JANVIER 1974. - An Act to regulate the eligibility of certain services and periods associated with the service activity for the award and calculation of the Public Treasury's dependants' pensions. - Informal coordination in the German language
The following text is the informal coordination in the German language of the Act of 10 January 1974 regulating the eligibility of certain services and periods assimilated to the service activity for the granting and calculation of the Treasury's dependant pensions (Belgian Monitor of 4 April 1974), as amended by:
- the Act of 30 May 1975 amending the Act of 10 January 1974 regulating the eligibility of certain services and periods assimilated to the service activity for the granting and calculation of the Treasury's dependants pension (Belgian Monitor of 15 July 1975);
- Act of 22 December 1977 on budget proposals 1977-1978 (Moniteur belge of 24 December 1977);
- Royal Decree No. 23 of 27 November 1978 implementing Article 71 of the Law of Economic and Budgetary Reforms (Belgian Monitor of 13 December 1978);
- Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes (Belgian Monitor of 22 May 1984);
- the Act of 21 May 1991 amending public sector pension legislation (Belgian Monitor of 20 June 1991);
- the ordinary law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State (Moniteur belge of 20 July 1993, err. of 12 January 1994);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions (Moniteur belge of 30 May 2002, err. of 4 October 2002);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the Act of 14 June 2006 amending the Act of 14 January 1975 on the Disciplinary Regulations of the Armed Forces to allow access to certain political mandates and to make various provisions (Belgian Monitor of 12 July 2006);
- the royal decree of 28 December 2006 amending certain legal and regulatory provisions following the resumption by the Belgian State of the pension obligations of the SNCB Holding (Belgian Monitor of 29 December 2006, err. of 24 January 2007 and 30 January 2007);
- the Act of 24 October 2011 providing for the permanent funding of pensions of staff appointed definitively from provincial and local governments and local police areas and amending the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions with various amendments (Belgian Monitor of 3 November 2011).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN
10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integriderh
[...]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. May 2002 (B.S. vom 30. May 2002) und abgeändert durch Art. 4 of the K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 of the G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension
Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffend
1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte,
2. zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde,
3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist; Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen werden jedoch nicht berücksichtigt],
4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt ist. Dieser Urategorit wird jedoch nur in Höhe von maximum einem Monat im Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem Datum des Einsetzens derlich
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
[Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestand nension berücksichtigt
Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten Personen zu verstehen.
§ 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Personen.
Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume ausser Acht gelassen.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 of the G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
Art. 3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2 nicht in Anspruch nehmen.
Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen
Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen
In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt.
Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist.
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehäl
Wen eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten hat, [dienen das letztelich Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] dazun
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, angepasst.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. 2 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem beziehungsweise einer unbezahlten administrativenziehungswe
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht genehmigten Abwesenheit zugezogen hat.
[§ 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus persönlichen Gründen einsetzt
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab diesem Datum revidiert.
Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2
Art. 9 - 11 - [...]
[Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick auf die Pension
Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihr April 1958 eingeführten Regelung unterliegt.
Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird für diese Zeiträume Gehältern Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors.
[...]
[Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 of the G. vom 30. May 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975)
Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen besoldet wurden.
[Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem früheren Zeitpunkt May 1944 für nichtig erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service Voluntary du Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor Vlaanderen", sofern:
1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt,
2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist.
Der König erlässt eine List byr Einrichtungen öffentlichen Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen.
Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird für diese Zeiträume Gehältern Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. ]
[Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der Berücks Artichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste hervorgeht und
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 30. May 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975; Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 § 1 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)]
Art. 14 - § 1 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, wen die Betreffend
Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und 15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist.
§ 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die Staatskasse, die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile die in Sachen Pension, die aus der Anwendcher
§ 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die Ruhestandspensionh
§ 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt worden ist, übernimmt die Staatskasse, die Hinterbliebenenpension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf den Rechtsnach
[ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § 2 vorgesehenen Rechtsübertragung. ]
[Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 of the G. vom 30. May 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975; §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5 eingefügt durch Art. 7 § 2 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)]
[Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt.
§ 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt.
Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert.
§ 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. May 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975)
KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November 1970.