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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners And Amending The Law Of 12 January 2007 On The Reception Of Applicants For Asylum And Certain Other Categories Of Aliens. -Trad

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers et modifiant la loi du 12 janvier 2007 sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers. - Trad

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22 AVRIL 2012. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners and to amend the Act of 12 January 2007 on the reception of asylum seekers and certain other categories of foreigners. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 22 April 2012 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners and amending the Act of 12 January 2007 on the reception of asylum seekers and certain other categories of foreigners (Belgian Monitor of 30 May 2012).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - In Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird § 1, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 1 - Zwischen der Notifizierung des vollstreckbaren Beschlusses in Bezug auf den Asylantrag und dem Ablauf der Frist zum Verlassen des Staatsgebiets kann der Minister oder sein Beauftragter ein Rückkehrzentrum für den betreffenden Asylsuchenden und seine Fami
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse in Bezug auf die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates.
Der König legt die Regelung und die Arbeitsweise fest, die auf Rückkehrzentren anwendbar sind, sowie den Betrag des Tagesgeldes.
Im Rückkehrzentrum erhält der Ausländer materielle Hilfe, die die Unterbringung, Mahlzeiten und Kleidung in Naturalien sowie ein Tagesgeld und Zugang zu einem Programm der freiwilligen Rückkehr umfasst. Zudem erhält der Ausländer die erforderliche medizinische und psychosoziale Betreuung.
Der Ausländer hat tatsächlichen Zugang zu einem erstem und zu weiterführendem juristischen Beistand, wie in den Artikeln 508/1 bis 508/23 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt."
Art. 3 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 70/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 70/1 - Das Arbeitsgericht erkennt über Streitsachen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 54 § 1."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
Art. 4 - In das Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Alle Asylsuchenden, denen ein Rückkehrzentrum im Sinne von Artikel 54 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zugewiesen wird, und ihre Familienmitglieder sind nicht mehr Aufnahmebegünstigte im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Diese Eigenschaft endet am Tag nach dem Tag, an dem dem betreffenden Asylsuchenden der Beschluss über die Bestimmung eines Rückkehrzentrums notifiziert wird."
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 19. Januar 2012, werden die Wörter "von Artikel 4 und Artikel 35/2" durch die Wörter "der Artikel 4, 4/1 und 35/2" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgt unbeschadet der Anwendung von Artikel 4/1."
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2012
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Immigration und Soziale Eingliederung
Frau M. De BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM