29 AVRIL 1999. - Act respecting the establishment of a Federal Breastfeeding Committee. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 29 April 1999 on the establishment of a Federal Breastfeeding Committee (Belgian Monitor of 2 December 1999).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Still-Ausschusses
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch.
KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss
Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, nachstehend "Ausschusss" genannt, eingerichtet.
Art. 4 - Der Ausschus hat als Aufgabe:
1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im Bereich des Stillens,
2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF gefördert wird,
3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, still nach 16 Wochen, nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie imbine einer Ha
4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels "babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt
5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten,
6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter.
Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben.
Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern übermittelt.
Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter:
(a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF,
b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens,
(c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt),
(d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin,
e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit,
f) vie Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner,
(g) zwei Vertreter der Krankenpfleger,
(h) zwei Vertreter der Geburtshelfer.
§ 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die die Koordinierung übernehmen.
§ 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden.
§ 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit Bezug auf:
1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten umfasst,
2. die Organ, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt,
3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung,
4. die Veröffentlichung der Schriftstücke,
5. die Häufigkeit seiner Versammlungen.
Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur Zustimmung vorgelegt.
Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die Volksgesundheit eingetragen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
Mr. COLLA
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS