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Law Allowing The Belgians, Holders Of Some Scientific Diplomas Relating To The Art Of Cure, To Practice This Art. -German Translation

Original Language Title: Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande

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21 JUNE 1964. - Law allowing Belgians, who carry certain scientific degrees on the art of healing, to exercise this art. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of June 21, 1964 allowing Belgians, bearing certain scientific diplomas relating to the art of healing, to practise this art (Belgian Monitor of July 17, 1964).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR
21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben
BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der akademische Grad eines Doktors der Medizin
1. in Belgien wohnen,
2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verlei
3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben.
Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten Bedingungen eingehalten wurden.
Art. 2 - Der König legt die List der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Länder fest.
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda odemgt in Burundi binnen einer Frist von einem Jahr Diese Unmöglichkeit wird auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt.
Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur
H. JANNE
Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet
R. VAN ELSLANDE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN