10 AOUT 2001. - Law on conciliation between employment and quality of life. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 10 August 2001 on the conciliation between employment and quality of life (Belgian Monitor of 15 September 2001, err. of 9 October 2001), as amended by the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Belgian Monitor of 31 December 2002).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
10. AUGUST 2001 - Gesetz über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche
Art. 2 - § 1 - Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen, müssen am 1. Januar 2003 unter die Anwendung einer Arbeitsregelung fallen, die im Rahmen eines vor diesem Datum geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder, inwer Ermangelung eines kollektiven Arbeitsabkommens, im Rahmen einer an diesem Datum geltenden Arbeitsordnung fest
§ 2 - Die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Grenze von 40 Stunden pro Woche wird für Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen und für die die Wochenarbeitszeit am 1. Januar 2003 nicht gemäss § 1 begrenzt ist, auf 38 Stunden verkürzt.
§ 3 - Artikel 28 § 3 of the Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ist auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verkürzungen anwendbar.
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die Modalitäten für die Streichung der Lohnzulage unter der in Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Grenze von 40 Stunden.
Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 4 - Eine einmalige Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit wird Arbeitgebern gewährt, auf deren Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 2 § 1 eine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche angewandt wird, wenn die Wochenarbeitszeit am 31. Dezember 2000 39 Stunden betrug.
Diese Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge beträgt pro betreffenden Arbeitnehmer:
1. 6.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. September 2001 in Kraft tritt,
2. 5.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten Quartals des Jahres 2001 in Kraft tritt,
3. 100 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des ersten Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
4. 75 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des zweiten Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
5. 50 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des dritten Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
6. 25 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt.
Die Arbeitszeitverkürzung kann in mehreren Schritten erfolgen.
Die in Absatz 2 erwähnte Ermässigung wird im Laufe des Quartals nach dem Quartal gewährt, im Laufe dessen die Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden verkürzt wird. Sie wird im Laufe des vierten Quartals des Jahres 2001 gewährt, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2001 eingeführt worden ist, vorausgesetzt, dass nach dem 1. Januar 2001 ein kollektives Arbeitsabkommen zu diesem Zweck geschlossen und die Arbeitsordnung in dieser Hinsicht angepasst worden ist.
Die in Absatz 2 erwähnte Beitragsermässigung kann mit anderen für dieselben Arbeitnehmer gewährten Ermässigungen der Arbeitgeberbeiträge kumuliert werden. Sie kann den Betrag der für jeden betreffenden Arbeitnehmer normalerweise geschuldeten Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht überschreiten.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge und die Modalitäten für den Nachweis der Arbeitszeitverkürzung.
KAPITEL III - Kollektive Arbeitszeitverkürzung
Art. 5 - 12 - [...]
[Art. 5 bis 12 aufgehoben durch Art. 362 sechster Gedankenstrich des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 13 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL IV - System of Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung
Art. 14 - 20 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 21 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die gemäss den Artikeln 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschlossen worden sind und eine Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Verkürzung der Arbeitsleistungen regeln, treten am 1. Januar 2002 ausser Kraft.
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 103bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Arbeitnehmer, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben, können für die Dauer, die gemäss den Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung im Antrag vermerkt worden ist, ihre Lauf
§ 2 - Für die in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnten Arbeitnehmer, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben, muss die Laufbahnunterbrechung im Laufe des Jahres 2001 beginnen und darf ihre Dauer ein Jahr nicht überschreiten.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer unterliegen nach dem 1. Januar 2002 weiterhin der auf den Artikeln 100 und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden Regelung.
§ 4 - Die auf Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden Laufbahnunterbrechungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels begonnen haben, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 19 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 23 - Bei Anwendung von Artikel 22 endet die in den Artikeln 100 und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehene Ersetzungspflicht am 1. Januar 2002.
Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 erwähnte Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2002 einen in Laufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer durch einen entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt hat, der die Bedingungen von Artikel 104bis desselben Gesetzes erfüllt und dessen Name auf der im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 zur Ausführung von Artikel 104bis § 4 Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, wird für diesen Arbeitnehmer weiterhin von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, so wie in Artikel 104bis desselben Gesetzes erwähnt.
§ 2 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 25 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 26 - Jedes Jahr und zum ersten Mal im Dezember 2002 nimmt der Nationale Arbeitsrat eine global Bewertung der Anwendung des vorliegenden Kapitels vor.
Diese Bewertung bezieht sich insbesondere auf:
- die Nutzung des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, je nach Grösse der Unternehmen,
- die Nutzung der Möglichkeit, durch ein kollektives Arbeitsabkommen das Recht auf Zeitkredit auf höchstens fünf Jahre zu orlängern,
- die Nutzung der Möglichkeit, die Schwelle von 5% zu ändern, die in Artikel 15 § 1 des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 77 vom 14. Februar 2001 erwähnt ist,
- die Nutzung der Möglichkeit, den Zeitkredit, die Laufbahnverkürzung und die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung aufzuschieben und zu entziehen.
Diese Bewertung wird dem für die Beschäftigung zuständigen Minister übermittelt, der den Ministerrat darüber informiert. Sie wird den Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt.
KAPITEL V - Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
Abschnitt 1 - Vaterschaftsurlaub
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Adoptionsurlaub
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 - § 1 - Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar, wenn die Entbindung nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels stattgefunden hat.
§ 2 - Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar, wenn das Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, als Famitramit
Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung]
KAPITEL VI - Frühpension
Abschnitt 1 - Vollzeitfrühpension
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 2 - Halbzeitfrühpension
Art. 34 - 35 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 36 - Kapitel II wird wirksam mit 1. Juli 2001.
Kapitel III trittt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Kapitel IV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 und 24 § 2, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König ist befugt, Ausführungsmassnahmen vor diesem Datum zu treffen.
Kapitel V tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Kapitel VI wird wirksam mit 1. Januar 2001.