12 JULY 1985. - Law on the protection of humans and the environment from harmful effects and nuisance caused by non-ionizing radiation, infrasound and ultrasound. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the federal version of the Act of 12 July 1985 on the protection of man and the environment from harmful effects and nuisance caused by non-ionizing radiation, infrasound and ultrasound (Belgian Monitor of 26 November 1985), as amended by:
- the Act of 21 December 1998 on standards of products intended for the promotion of sustainable production and consumption patterns and the protection of the environment and health (Moniteur belge of 11 February 1999, err. of 24 April 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 27 March 2006 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 78 of the Constitution to the new name of the legislative assemblies of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 11 April 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIA
12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. nicht ionisierenden Strahlungen: elektromagnetische Strahlungen mit einer Frequenz unter 2,5x10
6 GHz,
2. Infraschall: Vibrationen mit einer Frequenz unter 20 Hz,
3. Ultraschall: Vibrationen mit einer Frequenz über 16 kHz.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall natürlichen Ursprungs.
Art. 2 - Unbeschadet der im Sondergesetz vom 8. August 1980 bestimmten Zuständigkeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers nach Konsultierung der [Regionalregierungen] die allgemeinen Normen für die Qualitätsziele festlegen, denen jede
[Art. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 3 - § 1 - Zum Schutz des Menschen und der Umwelt kann der König zudem Bedingungen für [...] die Produktion, die Herstellung, den Besitz, [...] den Transport, [...] den Unterhalt und die Benutzung zu gewerblichen, industriellen, wissenschaftlichen, medizinischen oder
§ 2 - Der König kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen und insbesondere Bedingungen für die Erzeugung, die Verbreitung und den Empfang von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auferlegen.
[Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 21 § 4 of the G. vom 21. Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)
Art. 4 - § 1 - Je nach Art und Quel der nicht ionisierenden Strahlungen, des Infraschalls oder Ultraschalls und je nach Umgebung, in der diese erzeugt, verbreitet oder empfangen werden, werden die Königlichen Erlasse zur Ausfvorn der Artikel 2 und 3
§ 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse werden vorher dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 5 - Der für Umwelt zuständige Minister ist beauftragt, jede Regelung, Aktion oder Massnahme zu koordinieren, die auf nationaler Ebene zum Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall verursachten schädigenden
Art. 6 - Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt in Gefahr bringt, kann der König zu ihrem Schutz alle durch die Umstände geboten Massnahmen ergreifen die Hersteller, Erzeuger, Besitzer
Art. 7 - Der König darf bestimmen, dass Gebühren zugunsten des Staates erhoben werden, um die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Kosten zu decken.
Er legt den Satz und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren fest.
Art. 8 - Der König bestimmt die allgemeinen Mindestnormen oder -bedingungen, denen die Personen, Labore und öffentlichen oder privaten Einrichtungen genügen müssen im Hinblick auf ihre Zulassung für:
1. die Untersuchung des Einflusses von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auf die Gesundheit, das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen sowie ihrer Auswirkungen auf die Umwelt,
2. die Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten Belastungen und schädigenden Wirkungen,
3. das Testen und Kontrollieren von Geräten oder Anlagen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können beziehungsweise dazu bestimmt sind, diese zu messen, abzuschwächen oder
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10 000 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren oder nur einer dieser Strafen bestraft.
Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in jedem Fall verdoppelt, wenn diejenigen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden sind, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die Bestimmungen
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 10 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Straftaten.