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An Act To Amend The Framework Law For The Intellectual Professions Service Providers Codified By The Royal Decree Of August 3, 2007. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi-cadre relative aux professions intellectuelles prestataires de services codifiée par l'arrêté royal du 3 août 2007. - Traduction allemande

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18 AVRIL 2010. - An Act to amend the Framework Law on Intellectual Professions Service Providers codified by the Royal Decree of 3 August 2007. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 18 April 2010 amending the Framework Law on Intellectual Professions Service Providers codified by the Royal Decree of 3 August 2007 (Belgian Monitor of 8 June 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE
18. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Rahmengesetzes über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 7 § 3 of the Rahmengesetzes über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2007, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieher dem Prässidenten des Instituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei Beschwerde gegen die Wahlen üben aussscheidende Mandatsträger die betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Wird eine Wahl ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden müssen. »
Art. 3 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Artikels 2.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der K.M.B.
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK