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An Act To Amend The Civil Code With Respect To Witnesses In Civil Marriage. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les témoins au mariage civil. - Traduction allemande

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6 AVRIL 2010. - An Act to amend the Civil Code with regard to witnesses to civil marriage. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 6 April 2010 amending the Civil Code with regard to witnesses to civil marriage (Belgian Monitor of 21 June 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die Zeugen bei der zivilen Eheschliessung betrifft
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 64 des Zivilgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 1891, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. May 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 2004 und 3. Dezember 2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 5 - Bei der Ankündigung der Eheschliessung informiert der Standesbeamte die zukünftigen Ehegatten darüber, dass sie die Möglichkeit haben, auf höchstens vier Zeugen zurückzugreifen. »
Art. 3 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 1908 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. May 1999 und 13. Februar 2003, werden die Wörter "im Beisein zweier verwandter oder nicht verwandter Zeugen" durch die Wörter "eventuell im Beisein von höchstens vier verwandten oder nicht verwandten Zeugen" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 76 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. May 1999, werden die Wörter "die Vornamen" durch die Wörter "gegebenenfalls die Vornamen" ersetzt.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz ist auf Eheschliessungsankündigungen anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Familienpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK