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Act Miscellaneous Provisions German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

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28 AVRIL 2010. - Law on various provisions German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 29, 30, 32 to 39 and 94 to 96 of the Act of 28 April 2010 on various provisions (Belgian Monitor of 10 May 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 5 - Asyl und Migration
EINZIGES KAPITEL - Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Europäischen Richtlinie 2004/83/EG
Art. 29 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 57/7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" Artassins " , »
Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 57/7ter - Fehlen für Aussagen des Asylsuchenden Unterlagen oder sonstige Beweise, kann der Generalkommissar den Asylantrag als glaubwürdig betrachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) Der Asylsuchende hat sich offenkundig bemüht, seinen Antrag zu substanziieren.
(b) Alle dem Asylsuchenden verfügbaren Anhaltspunkte liegen vor und für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte wurde eine hinreichende Erklärung gegeben.
(c) Es wurde festgestellt, dass die Aussagen des Asylsuchenden kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten und bekannten besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen.
(d) Der Asylsuchende hat internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
(e) Die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden ist festgestellt worden."
(...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
Art. 32 - In Buch III Titel I Kapitel I Abschnitt 1 wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - Der Aufnahmebegünstigte ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf seine Lage mitzuteilen und die Agentur oder den Partner von jeder neuen Information in Kenntnis zu setzen, die Auswirkungen auf die ihm gewährte Hilfe haben
Art. 33 - In Artikel 31 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "bestimmt die Qualifikation der Sozialarbeiter" durch die Wörter "kann die Qualifikation der Sozialarbeiter bestimmen" ersetzt.
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird in Buch III Titel I nach Artikel 35 ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL I/1 - Auswirkungen der Ausübung einer Berufstätigkeit".
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 35/1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen Asylsuchenden Aufnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 gewährt wird, wenn sie über berufliche Einkünfte verfügen.
Zu diesem Zweck bestimmt der König einerseits Bedingungen und Modalitäten für die Erstattung der materiellen Hilfe, gegebenenfalls indem er die Inanspruchnahme bestimmter in Buch III Titel I Kapitel I vorgesehener Rechte einschränkt
Die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einschliesslich der Bestimmung des Anwendungsbereichs jeder der in Absatz 2 erwähnten Situationen hängen von der beruflichen Lage des Asylsuchenden ab und können unter anderem an die
Art. 36 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gesichert ist" durch die Wörter "gesichert bleibt" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "schriftlich" und dem Wort "Klage" werden die Wörter "in einer der Landessprachen oder in Englisch" eingefügt.
2. Zwischen den Wörtern "beim Generaldirektor der Agentur oder" und den Wörtern "bei einer vom Partner" werden die Wörter ", wenn der Begünstigte in einer von einem Partner verwalteten Aufnahmestruktur untergebracht ist," eingefügt.
Art. 38 - Artikel 47 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "beim Generaldirektor" die Wörter "binnen fünf Werktagen ab dem Datum des Arztbesuchs, bei dem Aufnahmebegünstigten die medizinische Entscheidung mitgeteilt
2. In Absatz 5 wird das Wort "Einreichung" durch das Wort "Eingang" ersetzt.
3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Gutachten eines" und dem Wort "Arztes" die Wörter "von der Agentur bestimmten" eingefügt.
Art. 39 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Die Agentur gewährleistet die Vorbereitung, Planung und Ausführung der Politik."
(...)
TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten
(...)
KAPITEL 2 - Familienbeihilfen
Art. 94 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantirter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund des Gesetzes vom 26. May 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung hat" ersetzt.
Art. 95 - In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 11. Oktober 1978, werden die Wörter "eine aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund des Gesetzes vom 26. May 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung hat" ersetzt.
Art. 96 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen
Mr. DAERDEN
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK